Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen Die Qualität der vorhandenen Dokumentation erwies sich in Be­ zug auf die Einhaltung der formalen Vorgaben als lückenhaft, die Protokollierung als ungenügend. Namentlich konnte gestützt auf die vorhandene Dokumentation nicht eruiert werden, wie diese Massnahmen den Patienten eröffnet und wie regelmässig sie auf ihre Berechtigung hin überprüft wurden. Regelmässig fehlten auch der Name der anordnenden Person, sowie Angaben zu Zweck und Dauer der Massnahme. Die Kommission betonte in diesem Zusammenhang erneut, dass von mehrtägigen Fixierungen126 soweit als möglich abzusehen ist und auch in kritischen Fällen zwingend an deren Stelle mildere Massnahmen zu prüfen sind. Erweist sich eine Fixierung im Aus­ nahmefall dennoch als notwendig, muss diese zwingend verfügt (vgl. oben) und eine umfassende Nachbesprechung mit dem Pati­ enten oder der Patientin durchgeführt werden.127 Auf 7-Punkt-Fi­ xierungen sollte nach Ansicht der Kommission grundsätzlich ver­ zichtet werden. Gelegentlich beobachtete die Kommission, dass zur Fixierung von Patienten und Patientinnen Sicherheitspersonal und zum Teil auch Zwangsmittel (z.B. Handschellen) eingesetzt wurden. Vom Einsatz von Zwangsmitteln ist im Lichte internationaler Vorgaben dringend abzusehen.128 Die Praxis des Festhaltens setzt im Gegen­ zug eine entsprechende Schulung des Sicherheitspersonals im psy­ chiatrischen Bereich voraus. • Isolationen Als weitere Massnahmen zur Reizabschirmung von agitierten Patienten werden regelmässig auch Isolationen eingesetzt. Dabei können Patienten während einigen Stunden, Tagen oder Wochen BGer 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010; UN-Sonderberichterstatter über Folter, Zwischenbericht 2008, Ziff. 55; Report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Juan E. Méndez, 1 February 2013, A/HRC/22/53, Ziff. 63. 126  Vgl. Qualitätsstandards zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden Massnahmen in Institutionen, Empfehlung der Gesundheits- und Fürsorgedirektion GEF, Alters- und Behindertenamt ALBA, Kanton Bern (zit. Empfehlungen GEF/ALBABE), S. 8 (http://www.gef.be.ch/gef/de/index/direktion/organisation/alba/publikationen/ freiheitsbeschraenkendemassnahmeninheimen.assetref/content/dam/documents/GEF/ALBA/de/Downloads_ Publikationen/Freiheitsbeschr%C3%A4nkende_Massnahmen_Heime/GEF_Standards-fbM.pdf, zuletzt besucht am 14. Dezember 2016); CPT, Report to the Swedish Government on the visit to Sweden carried out by the European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 18 to 28 May 2015, CPT/ Inf (2016) 1, 17 February 2016, Ziff. 118. 127 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 3.3. 128 50 Tätigkeitsbericht NKVF 2016

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