Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen
Die Qualität der vorhandenen Dokumentation erwies sich in Be
zug auf die Einhaltung der formalen Vorgaben als lückenhaft, die
Protokollierung als ungenügend. Namentlich konnte gestützt auf
die vorhandene Dokumentation nicht eruiert werden, wie diese
Massnahmen den Patienten eröffnet und wie regelmässig sie auf
ihre Berechtigung hin überprüft wurden. Regelmässig fehlten auch
der Name der anordnenden Person, sowie Angaben zu Zweck und
Dauer der Massnahme.
Die Kommission betonte in diesem Zusammenhang erneut,
dass von mehrtägigen Fixierungen126 soweit als möglich abzusehen
ist und auch in kritischen Fällen zwingend an deren Stelle mildere
Massnahmen zu prüfen sind. Erweist sich eine Fixierung im Aus
nahmefall dennoch als notwendig, muss diese zwingend verfügt
(vgl. oben) und eine umfassende Nachbesprechung mit dem Pati
enten oder der Patientin durchgeführt werden.127 Auf 7-Punkt-Fi
xierungen sollte nach Ansicht der Kommission grundsätzlich ver
zichtet werden.
Gelegentlich beobachtete die Kommission, dass zur Fixierung
von Patienten und Patientinnen Sicherheitspersonal und zum Teil
auch Zwangsmittel (z.B. Handschellen) eingesetzt wurden. Vom
Einsatz von Zwangsmitteln ist im Lichte internationaler Vorgaben
dringend abzusehen.128 Die Praxis des Festhaltens setzt im Gegen
zug eine entsprechende Schulung des Sicherheitspersonals im psy
chiatrischen Bereich voraus.
•
Isolationen
Als weitere Massnahmen zur Reizabschirmung von agitierten
Patienten werden regelmässig auch Isolationen eingesetzt. Dabei
können Patienten während einigen Stunden, Tagen oder Wochen
BGer 5A_335/2010 vom 6. Juli 2010; UN-Sonderberichterstatter über Folter, Zwischenbericht 2008, Ziff. 55; Report of the
Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, Juan E. Méndez,
1 February 2013, A/HRC/22/53, Ziff. 63.
126
Vgl. Qualitätsstandards zum Umgang mit freiheitsbeschränkenden Massnahmen in Institutionen, Empfehlung der
Gesundheits- und Fürsorgedirektion GEF, Alters- und Behindertenamt ALBA, Kanton Bern (zit. Empfehlungen GEF/ALBABE), S. 8
(http://www.gef.be.ch/gef/de/index/direktion/organisation/alba/publikationen/
freiheitsbeschraenkendemassnahmeninheimen.assetref/content/dam/documents/GEF/ALBA/de/Downloads_
Publikationen/Freiheitsbeschr%C3%A4nkende_Massnahmen_Heime/GEF_Standards-fbM.pdf, zuletzt besucht am 14.
Dezember 2016); CPT, Report to the Swedish Government on the visit to Sweden carried out by the European Committee
for the Prevention of Torture and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment (CPT) from 18 to 28 May 2015, CPT/
Inf (2016) 1, 17 February 2016, Ziff. 118.
127
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 3.3.
128
50
Tätigkeitsbericht NKVF 2016
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