Die ersten 48 Stunden Eine Strafverteidigerin betonte, dass es ob der den unterschiedlichen Rollen inhärenten Interessen der Beteiligten in der Situation der Beschuldigtenvernehmung immer einen Interessenskonflikt geben werde – dahingehend, dass die Polizei verständlicherweise ein Interesse hat, einen Fall möglichst rasch für einen Strafantrag bzw. eine Anklage aufzubereiten und gleichzeitig Beschuldigtenrechte gewährleisten muss, die diesem Bestreben zwar nicht im Wege stehen, aber möglicherweise zu Verzögerungen führen oder einen größeren Ressourcenaufwand bedeuten, etwa für den Fall, dass kein Geständnis vorliegt. Die einzige Möglichkeit, ein faires Verfahren zu gewährleisten, sei somit die Anwesenheit eines Rechtsbeistands, um „Waffengleichheit“ zu ermöglichen. Einige PolizistInnen kritisierten jedoch genau diese Entwicklung als für die Ermittlungen erschwerend. „Der Anwalt sagt dann ,wir sagen nichts‘. […] Da stehst du natürlich an. Das war früher anders. Weil da hätten wir mit ihm [dem Beschuldigten, Anm.] reden können und denkst du da ist was gekommen. Da ist man schnell zum Ziel gekommen oder zum Mittäter. Aber wenn der Anwalt sagt ,wir sagen nichts‘, dann woher sollst du das nehmen? Dann ist das kontraproduktiv, muss ich sagen. Weil oft merkt man, die Beschuldigten wollten ja eigentlich reden.“ – Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 4.4. Schriftliche Aufzeichnung von Vernehmungen In Erwägungsgrund 31 und 32 der RL Unschuldsvermutung wird auf die Bestimmungen über die schriftliche bzw. mündliche Rechtsbelehrung verwiesen. Dahingehend sieht Art 8 Abs 1 RL Rechtsbelehrung vor, dass für eine wirksame Durchsetzung der Verfahrensrechte, über die mündliche (Art 3 RL Rechtsbelehrung) sowie über die schriftliche Rechtsbelehrung iSd Art 4 der RL eine schriftliche Aufzeichnung zu führen ist. Das schriftliche Protokoll dient als Aufzeichnung der durchgeführten Vernehmung. In den Belehrungen findet sich, wie erwähnt, auch ein Verweis auf das Aussageverweigerungsrecht. Es handelt sich dabei nicht um ein wortwörtliches Protokoll der Aussage, es soll aber der Kern der Aussage sinngemäß wiedergegeben werden. Grundsätzlich haben Beschuldigte, und im Falle ihrer Anwesenheit der Rechtsbeistand, immer die Möglichkeit, das Protokoll am Ende der Vernehmung durchzulesen und Änderungen bzw. Anmerkungen zu machen, wenn etwas nicht korrekt protokolliert wurde. Schließlich ist das Protokoll von dem/der Beschuldigten zu unterschreiben. Schwierigkeiten bei der praktischen Wahrnehmung dieses Rechts wurden bereits unter B.1.2.6 oben behandelt. Von StrafverteidigerInnen wurde kritisiert, dass Beschuldigte im Fall, dass kein Rechtsbeistand anwesend ist, das Protokoll oftmals nicht ausgehändigt bekommen. 104

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