Die ersten 48 Stunden
Eine Strafverteidigerin betonte, dass es ob der den unterschiedlichen Rollen inhärenten Interessen der Beteiligten in der Situation der Beschuldigtenvernehmung
immer einen Interessenskonflikt geben werde – dahingehend, dass die Polizei verständlicherweise ein Interesse hat, einen Fall möglichst rasch für einen Strafantrag
bzw. eine Anklage aufzubereiten und gleichzeitig Beschuldigtenrechte gewährleisten muss, die diesem Bestreben zwar nicht im Wege stehen, aber möglicherweise zu Verzögerungen führen oder einen größeren Ressourcenaufwand bedeuten,
etwa für den Fall, dass kein Geständnis vorliegt. Die einzige Möglichkeit, ein faires
Verfahren zu gewährleisten, sei somit die Anwesenheit eines Rechtsbeistands, um
„Waffengleichheit“ zu ermöglichen. Einige PolizistInnen kritisierten jedoch genau
diese Entwicklung als für die Ermittlungen erschwerend.
„Der Anwalt sagt dann ,wir sagen nichts‘. […] Da stehst du natürlich an. Das war
früher anders. Weil da hätten wir mit ihm [dem Beschuldigten, Anm.] reden können
und denkst du da ist was gekommen. Da ist man schnell zum Ziel gekommen oder
zum Mittäter. Aber wenn der Anwalt sagt ,wir sagen nichts‘, dann woher sollst du
das nehmen? Dann ist das kontraproduktiv, muss ich sagen. Weil oft merkt man,
die Beschuldigten wollten ja eigentlich reden.“
– Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion
4.4. Schriftliche Aufzeichnung von Vernehmungen
In Erwägungsgrund 31 und 32 der RL Unschuldsvermutung wird auf die Bestimmungen über die schriftliche bzw. mündliche Rechtsbelehrung verwiesen. Dahingehend
sieht Art 8 Abs 1 RL Rechtsbelehrung vor, dass für eine wirksame Durchsetzung
der Verfahrensrechte, über die mündliche (Art 3 RL Rechtsbelehrung) sowie über
die schriftliche Rechtsbelehrung iSd Art 4 der RL eine schriftliche Aufzeichnung zu
führen ist.
Das schriftliche Protokoll dient als Aufzeichnung der durchgeführten Vernehmung.
In den Belehrungen findet sich, wie erwähnt, auch ein Verweis auf das Aussageverweigerungsrecht. Es handelt sich dabei nicht um ein wortwörtliches Protokoll der
Aussage, es soll aber der Kern der Aussage sinngemäß wiedergegeben werden.
Grundsätzlich haben Beschuldigte, und im Falle ihrer Anwesenheit der Rechtsbeistand, immer die Möglichkeit, das Protokoll am Ende der Vernehmung durchzulesen
und Änderungen bzw. Anmerkungen zu machen, wenn etwas nicht korrekt protokolliert wurde. Schließlich ist das Protokoll von dem/der Beschuldigten zu unterschreiben. Schwierigkeiten bei der praktischen Wahrnehmung dieses Rechts wurden bereits unter B.1.2.6 oben behandelt.
Von StrafverteidigerInnen wurde kritisiert, dass Beschuldigte im Fall, dass kein
Rechtsbeistand anwesend ist, das Protokoll oftmals nicht ausgehändigt bekommen.
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