Die ersten 48 Stunden
4.5. Keine nachteiligen Konsequenzen der Aussage verweigerung
Die Verweigerung einer Aussage oder die Ausübung des Rechts, sich nicht selbst
belasten zu müssen, darf im weiteren Verfahren nicht gegen die Person verwendet
oder als Beweis gewertet werden, dass die Person die Straftat begangen hat (Art 7
Abs 5 der RL Unschuldsvermutung) – ansonsten würde das Recht auf Schweigen
keine Wirkung entfalten.
Bei der Würdigung von Aussagen, die ohne vorangehende Rechtsbelehrung unter
Missachtung des Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selbst
zu belasten, getätigt wurden, sind die Verteidigungsrechte und insbesondere das
Recht auf ein faires Verfahren in Betracht zu ziehen. (Art 4 Abs 2 iVm Art 10 Abs 2
der RL Unschuldsvermutung).261
Nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 14 StPO) beurteilen die Strafverfolgungsbehörden in freier Überzeugung darüber, ob Tatsachen als erwiesen
festzustellen sind. Im Zweifel hat dies stets zu Gunsten des/der Angeklagten zu geschehen (in dubio pro reo).262 Unbeschadet dessen obliegt den Strafverfolgungsbehörden die Beweislast; deswegen sind nachteilige Schlussfolgerungen, die aus der
Aussageverweigerung gezogen werden, nur unter sehr einschränkten Umständen
zulässig.
Des Weiteren dürfen Beweise auch nicht herangezogen werden, wenn diese unter
unerlaubter Einwirkung auf die Willensfreiheit erwirkt wurden. Gleiches gilt für unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze
verletzen, zum Beispiel um das Aussageverweigerungsrecht zu umgehen (§ 166
Abs 1 Z 2 StPO). In Z 2 werden die „fundamentale[n] Strafverfolgungs- und Verteidigungsprinzipien“263 geschützt und an ein Beweisverbot geknüpft, wenn „ihr Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist.“264 Deswegen gilt
auch nach der Rechtsprechung für Beweise, die unter Verletzung eines Beweiserhebungsverbots (im Ermittlungsverfahren) gem. Z 2 gewonnen wurden, nicht automatisch ein Verbot der Vorführung in der Hauptverhandlung.265
In der Hauptverhandlung darf grundsätzlich aus dem Schweigen des/der Angeklagten „keine ihm[/ihr] nachteiligen Folgerungen gezogen werden“, jedoch judizieren
261 „Unbeschadet der nationalen Vorschriften und Regelungen über die Zulässigkeit von Beweismitteln sorgen die Mitgliedstaaten dafür,
dass bei der Würdigung von Aussagen von Verdächtigen oder beschuldigten Personen oder von Beweisen, die unter Missachtung des
Aussageverweigerungsrechts oder des Rechts, sich nicht selbst belasten zu müssen, erlangt wurden, die Verteidigungsrechte und das
Recht auf ein faires Verfahren beachtet werden“ (Art 10 Abs 2 RL Unschuldsvermutung).
262 Seiler (2017), S 35f.
263 Michel-Kwapinski in: Fuchs/Ratz, WK-StPO, 143 Lfg. § 166 Rz 16.
264 § 166 Abs 1 Z 2 StPO lautet: „sonst durch unerlaubte Einwirkung auf die Freiheit der Willensentschließung oder Willensbetätigung
oder durch unzulässige Vernehmungsmethoden, soweit sie fundamentale Verfahrensgrundsätze verletzen, gewonnen wurden und ihr
Ausschluss zur Wiedergutmachung dieser Verletzung unerlässlich ist.“
265 Siehe OGH, Rechtsatz 0125172, 21.07.2009.
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