Die ersten 48 Stunden C. Conclusio und Empfehlungen PolizistInnen, AnwältInnen sowie ehemals Beschuldigte bestätigten positive Entwicklungen über die letzten Jahre hinsichtlich der Rolle von Beschuldigtenrechten im Strafverfahren, die mit der Umsetzung der Richtlinien eine Fortsetzung finden. Im Rahmen der Umsetzung der Richtlinien waren Änderungen nötig, viele der Garantien waren jedoch bereits davor in der StPO verankert. Als positiv fiel auf, dass konsultierte PolizistInnen Verfahrensgarantien auch als Schutz für die eigene Arbeit betonten, bzw. auch grundsätzlich für wichtig befinden, u. a. auch dahingehend, dass Ermittlungsergebnisse vor Gericht „halten“. Trotz grundsätzlich positiver Entwicklungen gibt es jedoch auch einige Herausforderungen bei der Umsetzung gewisser Aspekte der unterschiedlichen Richtlinien. PolizistInnen berichteten etwa über den Ressourcenaufwand, rasch qualifizierte DolmetscherInnen zu finden. Aufgrund der großen Nachfrage für bestimmte Sprachen und der mittlerweile geringeren Bezahlung gestaltet sich dies schwierig. Dies führt auch dazu, dass oftmals nicht ausreichend kompetente Personen zu Dolmetschleistungen bei der Polizei herangezogen werden, die sich auf den Listen der Polizei befinden. Die Heranziehung von nicht genügend qualifizierten DolmetscherInnen führt nicht nur für Beschuldigte zu Situationen, in denen Vernehmungen protokolliert werden, die das Gespräch nicht adäquat wiedergeben, sondern verlangt von PolizistInnen zusätzlich, dass die Kompetenz vor dem tatsächlichen Einsatz überprüft wird. Ersteinschreitungen werden in den meisten Fällen ohne DolmetscherInnen absolviert, was nicht immer einfach ist. Als positiv lässt sich erwähnen, dass das Informationsblatt für Festgenommene in 47 Sprachen existiert. Ebenfalls erwähnenswert ist, dass Videodolmetsch in einigen Polizeidienststellen zur Anwendung kommt und gute Erfahrungen damit gemacht wurden. Trotz Verbesserungen, z. B. durch die einfachere Sprache der Beschuldigtenbelehrung im neuen elektronischen Vernehmungsprotokoll PAD-NG, scheint die Belehrung in vielen Fällen eine Pflichtübung, bei welcher zwar die formelle Korrektheit, nicht jedoch das Verständnis über die eigenen Rechte im Vordergrund steht. In manchen Fällen wird die Belehrung auch unterminiert – dies kann auf eine Art und Weise passieren, die dem/der PolizistIn vielleicht gar nicht so bewusst ist („Ich nehme an, Sie wollen aussagen.“) oder ganz konkret, um jemanden zu einer Aussage zu bewegen („Sie gehen dann schneller nach Hause.“) Derzeit genützte Informationsblätter (Informationsblatt für Festgenommene, Informationsblatt über den Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst) sind sprachlich teilweise sehr komplex. Bei nicht festgenommenen Beschuldigten gilt außerdem zu bedenken, dass Ladungen derzeit oftmals nicht schriftlich, d. h. bereits eine Belehrung umfassend, sondern nur telefonisch erfolgen. Besachwaltete und jugendliche Beschuldigte erhalten Ladungen direkt, der/die rechtliche VertreterIn wird jedoch nicht informiert. Auch die Akteneinsicht hat sich in den letzten Jahren stark verbessert und stellt 108

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