Die ersten 48 Stunden
für AnwältInnen deutlich weniger ein Problem dar, wobei die Kosten einen nicht zu
vernachlässigenden Aspekt darstellen. Gut funktioniert in Hinblick darauf die Akteneinsicht für Personen mit Verfahrenshilfe. Allerdings bedeutet die Art und Weise der
Durchführung einen nicht unbeträchtlichen Ressourcenaufwand sowohl für die Polizei als auch für AnwältInnen.
Die Einführung des Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdiensts war ein wichtiger
Schritt, um Beratung durch einen Rechtsbeistand für Personen bereits im Ermittlungsverfahren zu gewährleisten. Realität ist derzeit, dass die überwiegende Mehrheit der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nicht rechtlich vertreten ist, obwohl
die vor der Polizei getätigten Aussagen für das weitere Verfahren von höchster Relevanz sind. Notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist etwa für Unterbringungsverfahren vorgesehen, d. h. auch nicht für Jugendliche. Trotz steigender Zahlen der Inanspruchnahme berichteten Bereitschaftsdienst-AnwältInnen dennoch von
nicht sehr häufigen Anrufen. Als mögliche Hürden taten sich die Belehrung über den
Bereitschaftsdienst, die Unklarheiten hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit und im Falle
des persönlichen Tätigwerdens eines Rechtsbeistands die bürokratischen Abrechnungsmodalitäten auf. Während das Auskommen zwischen AnwältInnen und Polizei
grundsätzlich ein Gutes ist, herrschen dennoch auch Meinungen vor, dass AnwältInnen das Verfahren nicht nur verzögern, sondern auch Ermittlungen erschweren. Die
derzeit im § 164 (2) StPO geregelte restriktive Rolle des Rechtsbeistands während
der Vernehmung führt dazu, dass oftmals bereits in Belehrungen darauf hingewiesen wird, „dass der Anwalt eh nix tun darf“ – was wiederum zum häufigen Verzicht
führen dürfte. In der Praxis wird die Rolle des Rechtsbeistands bei der Vernehmung
jedoch deutlich weniger restriktiv gehandhabt.
Über das Recht, die Aussage zu verweigern wird belehrt, wobei die Formulierung
im Informationsblatt für Festgenommene in Richtung Aussage hinwirkt. Auch in der
mündlichen Belehrung kommen in manchen Fällen Versprechungen und Androhungen zur Anwendung, die zu einer Aussage hinwirken sollen.
Als ein grundsätzlich zu berücksichtigender Aspekt in Hinblick auf die Umsetzung
aller Richtlinien erschien immer wieder die eigentliche Vernehmungssituation. Damit gemeint sind zunächst die Räumlichkeiten, zumeist Büros der vernehmenden
PolizistInnen. Während es natürlich auch Vorteile mit sich bringt, gleich in den Büroräumlichkeiten zu vernehmen, wurde von PolizistInnen auf den möglicherweise
eintretenden Platzmangel im Fall der Anwesenheit von weiteren Personen (z. B.
DolmetscherIn und Anwalt/Anwältin) hingewiesen. Weiters kommt es zu Störungen
durch andere Personen –in einer Vernehmungssituation befanden sich gleichzeitig
sieben weitere Personen im Raum. Ein weiterer Aspekt der Vernehmungssituation
ist die Notwendigkeit des gleichzeitigen Schreibens des Protokolls, das vernehmende PolizistInnen während des Gesprächs verfassen müssen. Dies führt dazu, dass
PolizistInnen sich teilweise hinter Bildschirmen befinden und es in diesen Fällen
schwieriger ist, ein direktes Gespräch mit dem/der Beschuldigten zu führen.
Etwaige Verletzungen von Beschuldigtenrechten, die v. a. dann passieren, wenn
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