Die ersten 48 Stunden keine rechtliche Vertretung anwesend ist, lassen sich mangels audiovisueller Aufzeichnungen zunächst kaum nachweisen. Im späteren Verfahren auf Widersprüchlichkeiten im Protokoll hinzuweisen scheint teilweise dazu zu führen, dass Beschuldigten eher Unglaubwürdigkeit vorgeworfen wird. StrafverteidigerInnen berichten, dass sie selbst in diesem Fall Beschuldigten eher davon abraten, entsprechende Anmerkungen zu tätigen. Derzeit haben etwaige Verletzungen kaum rechtliche Konsequenzen, weil zwar die Verletzung festgestellt werden kann, dies aber auf das Verfahren oftmals keine spürbaren Auswirkungen hat. Als Empfehlungen ergeben sich daraus:272 1. Unter Einbeziehung von ExpertInnen sollte die derzeitige Praxis der DolmetscherInnen-Beiziehung im Ermittlungsverfahren weiter evaluiert und sichergestellt werden, dass sich im neuen BM.I Register nur Personen befinden, die transparenten Qualitätsstandards (in Bezug auf sprachliche, kulturelle und fachliche Kompetenz) genügen. Auch für Fälle, in denen keine beeideten DolmetscherInnen herangezogen werden, sollte die Sicherstellung von Qualitätsstandards gewährleistet werden. Reformbestrebungen sollten weiters die Evaluierung von DolmetscherInnen, den Ausbau von Videodolmetschleistungen auf Basis von „lessons learnt“, die Erstellung eines Vademecums zur Zusammenarbeit zwischen Polizei und DolmetscherInnen sowie regelmäßiger Austausch der Berufsgruppen, etwa durch gemeinsame „runde Tische“ umfassen. 2. Die derzeit durchgeführten Rechtsbelehrungen sollten dringend in Hinblick auf ihr Verständnis evaluiert werden, da deren Verständnis die Grundvoraussetzung für die Wahrnehmung von Rechtsmitteln darstellt. Gemeinsam mit ExpertInnen für Leichte Sprache könnten künftig einfachere Texte für die bestehenden Informationsblätter entwickelt werden. Klarer kommuniziert werden sollte insbesondere die Kostentragung für das Tätigwerden eines Rechtsbeistands im Ermittlungsverfahren. PolizistInnen sollten stärker dahingehend sensibilisiert werden, dass eine Rechtsbelehrung nicht nur formell korrekt durchgeführt wird, sondern bei der Durchführung v.a. auch auf das Verständnis der Belehrung geachtet wird. Insbesondere sollte auch das Recht auf Rechtsbeistand und dessen Rolle im Rahmen der Belehrung nicht „kleingeredet“ werden – eine entsprechende Sensibilisierung von PolizistInnen erscheint im Lichte der derzeitigen Praxis wichtig. 3. Die Ladung zur Vernehmung von nicht festgenommenen Personen sollte immer schriftlich erfolgen und im Fall von Jugendlichen und Personen mit ErwachsenenvertreterInnen immer auch an die rechtliche Vertretung geschickt werden, um die effektive Wahrnehmung der Rechte zu ermöglichen. Es sollte vermerkt werden, dass die Hinzuziehung eines Rechtsbeistands nicht nur ein zustehendes Recht ist, sondern die Wahrnehmung dieses Rechts keinen Nachteil bedeutet. 272 Die hier genannten abschließenden Empfehlungen stellen eine Zusammenfassung eines jeden Kapitels dar und sind ergänzt durch kapitelübergreifende Empfehlungen. 110

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