Die ersten 48 Stunden ministerium für Inneres (BM.I), der obersten Sicherheitsbehörde, unterstellt. Sie ist einerseits für die Besorgung der Sicherheitsverwaltung (§ 2 Sicherheitspolizeigesetz, SPG), und hier insbesondere für die Gefahrenabwehr zuständig. Anderseits ist sie ab dem Zeitpunkt, ab der die Gefahr abgewehrt ist, als Kriminalpolizei zur Aufklärung und Verfolgung gerichtlicher Straftaten befugt (§ 18 Strafprozessordnung, StPO). Die ersten Ermittlungshandlungen werden meist durch die Kriminalpolizei getätigt. Jedenfalls hat die Polizei die Anordnungen der StA und des Gerichts zu befolgen (§ 99 Abs 2 und 3 StPO) und die StA über den Stand der Ermittlungen regelmäßig in Kenntnis zu setzen (§ 100 StPO). In der StPO sind die weiteren Aufgaben und Befugnisse der Kriminalpolizei normiert, wobei die Kriminalpolizei und die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des Gesetzes soweit wie möglich im Einvernehmen zu führen haben (§ 98 Abs 1 StPO). Wird kein Einvernehmen erzielt, so hat die Kriminalpolizei Anordnungen der Staatsanwaltschaft zu befolgen. In Bezug auf Zwangsmittel können manche von der Kriminalpolizei von sich aus vorgenommen werden, einige werden von der Staatsanwaltschaft ohne richterliche Bewilligung durchgeführt und andere werden von der Staatsanwaltschaft aufgrund einer gerichtlichen Bewilligung angeordnet (siehe 1.3.).305 Polizeiliche Vernehmung Die StPO unterscheidet zwischen Erkundigungen und Vernehmungen (§ 151). Solange kein konkreter Tatverdacht gegen eine bestimmte Person besteht, sind förmliche Vernehmungen (§ 151 Z 2 StPO) nicht zulässig, sondern bloße Erkundigungen iSd § 151 Z 1 StPO. Ergeben sich im Zuge dieser Erkundigung konkrete Verdachtsmomente, kann die Erkundigung als Vernehmung des/der Beschuldigten weitergeführt werden. Die Rechte des/der Beschuldigten dürfen jedoch nicht dadurch umgangen werden, dass die Vernehmung ohne Belehrung über die Rechte des/der Beschuldigten als bloße Erkundigung geführt wird (§ 152 Abs 1 letzter Satz StPO). Eine Umgehung der Bestimmungen zieht eine Nichtigkeit und damit die Unverwertbarkeit der gewonnenen Informationen nach sich.306 Üblich ist es, dass die Polizei den/die Beschuldigte/n noch vor der Einlieferung in die Justizanstalt vernimmt. Auch wenn dies bei einer Festnahme auf Anordnung des Staatsanwalts/der Staatsanwältin nicht ausdrücklich vorgesehen ist, hat die Polizei den/die Beschuldigte/n über seine/ihre wesentlichen Rechte bei der Vernehmung zu belehren (§§ 6 Abs 2, 164 Abs 1 StPO).307 Auch wenn eine vorangehende Vernehmung durch die Polizei nicht vorgesehen ist, kommt dies in der Praxis regelmäßig vor.308 Ist die Person nicht festgenommen worden, bestimmt § 153 Abs 2 StPO, dass „eine 305 306 307 308 Bertel/Venier, Kommentar zur StPO § 99 Rn 3ff. Vgl. beispielsweise OGH 04.04.2017 14 Os 68/16f; OGH 26.08.2014 11 Os 61/14a. Bertel/Venier, Strafprozessrecht (2017), S 78. Bertel/Venier, Strafprozessrecht (2016), S 96. 129

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents