Die ersten 48 Stunden Person, die vernommen werden soll, […] in der Regel schriftlich vorzuladen“ ist. Beschuldigte sind gem. § 153 Abs 3 StPO zur sofortigen Vernehmung vorzuführen, wenn dies die StA, in den Fällen der §§ 104, 105 und in § 107 das Gericht, anordnet und „wenn auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass der Beschuldigte sich andernfalls dem Verfahren entziehen oder Beweismittel beeinträchtigen werde.“ Die Vernehmung muss mit einer Belehrung nach § 164 Abs 1 beginnen. Demnach wird dem/der Beschuldigten mitgeteilt, welcher Tat er/sie verdächtigt wird, d. h. durch welche Umstände er/sie welchen Deliktstypus verwirklicht haben soll; dass er/ sie berechtigt ist, auszusagen oder nicht auszusagen, und dass seine/ihre Aussage zu seinen/ihren Gunsten oder gegen ihn/sie verwendet werden kann. Die wesentlichen Rechte des/der Beschuldigten sind in §§ 49ff StPO geregelt und werden im Zusammenhang mit der Analyse der Richtlinien näher ausgeführt. Die Verordnung des BM.I für das Einschreiten der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes (RLV) regelt beispielhaft, dass Vernehmungen, mit Ausnahme des Lokalaugenscheins, in den Diensträumen durchzuführen sind. Bei längerer Dauer sind in angemessenen Zeiträumen Pausen zu machen und über die Vernehmung ist eine Niederschrift oder eine Bild- oder Schallträgeraufzeichnung anzufertigen (§ 6 Abs 3 Z 1 und 3 RLV). Rechtsschutz Die Judikative teilt sich in Österreich in die ordentliche Gerichtsbarkeit (Straf- und Zivilrechtssachen) und in die Gerichtsbarkeit des öffentlichen Rechts (Verwaltung und Verfassung) auf. Der Instanzenzug setzt sich wie folgt zusammen: Für die ordentliche Gerichtsbarkeit sind Bezirks-, Landes- und Oberlandesgerichte sowie der Oberste Gerichtshof (OGH) zuständig. Im Strafverfahren ist der Instanzenzug grundsätzlich zweistufig. Gem. § 49 Z 7 und 11 StPO haben Beschuldigte das Recht, Einspruch wegen der Verletzung eines subjektiven Rechts zu erheben (§ 106) sowie Rechtsmittel und Rechtsbehelfe zu erheben. Zudem steht gem. Art 130 B-VG gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit die Maßnahmenbeschwerde vor den Verwaltungsgerichten zur Verfügung. Rechtsmittel im Ermittlungsverfahren Jede Person hat das Recht, im Ermittlungsverfahren Einspruch an das Gericht zu erheben (§ 31 Abs 1 Z 3 StPO), um die Verletzung eines subjektiven Rechts durch die StA zu beanstanden (§ 106 StPO). Im Sinne des § 106 StPO liegt eine Verletzung vor, wenn nach Z 1 „die Ausübung eines Rechtes nach diesem Gesetz verweigert“ wird oder gem. Z 2 „eine Ermittlungs- oder Zwangsmaßnahme unter Verletzung von Bestimmungen dieses Gesetzes angeordnet oder durchgeführt wurde.“ Der Einspruch ist gem. § 106 Abs 3 StPO binnen sechs Wochen bei der StA einzubringen. Im Ermittlungsverfahren lautet der Einspruch auf (Wieder-) Herstellung des rechtmäßigen Zustands (z. B. Akteneinsicht nach vorangegangener Verweigerung), 130

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