Die ersten 48 Stunden
niert die RL nach dem Begriff „verdächtige oder beschuldigte Person“. Die gleiche
Differenzierung gibt es im österreichischen Recht („Verdächtiger“; „Beschuldigter“).
Demnach gelten die Bestimmungen der Richtlinien jedenfalls für die Zeit, in der eine
Person von der Polizei angehalten wird (Festnahme und auch anschließende Anhaltung). Konkret regelt § 49 StPO die wesentlichen Rechte des/der Beschuldigte/n – in
§ 49 Z 12 StPO findet sich auch das Recht, Übersetzungshilfe zu erhalten.
Während die Richtlinie einzelne Aspekte des Rechts auf mündliche Übersetzungsleistungen und jenes auf schriftliche Übersetzungen in Artikel 2 und in Artikel 3 getrennt regelt, sind die Regelungen der StPO teilweise auf beide Leistungen anzuwenden.10 So finden sich etwa in § 56 StPO unter Übersetzungshilfe sowohl die
Bestimmungen zu den mündlichen als auch schriftlichen Übersetzungen.
1.2. Recht auf mündliche Übersetzungen
1.2.1. „Unverzügliche“ Bereitstellung
Art 2 Abs 1 RL Dolmetsch garantiert, dass verdächtigen oder beschuldigten Personen, die die Sprache des betreffenden Strafverfahrens nicht sprechen oder verstehen, unverzüglich im Verfahren durch Ermittlungs- und Justizbehörden, während
polizeilicher Vernehmungen, bei sämtlichen Gerichtsverhandlungen sowie bei allen
erforderlichen Zwischenverhandlungen ein/e DolmetscherIn bereitzustellen ist.
Der novellierte § 164 Abs 1 StPO sieht vor, dass vor einer Vernehmung geprüft
werden muss, ob eine Übersetzungshilfe notwendig ist.11 Auch die Regelungen betreffend die Rechtsbelehrung nach einer Festnahme in § 171 Abs 4 StPO wurden
an die RL angepasst und lauten nach den Änderungen nun „der Beschuldigte ist
sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme schriftlich in einer Sprache, die er
versteht, und in einer für ihn verständlichen Art und Weise über seine Rechte (§ 49)
[…] zu informieren“.12 In der Regel sollte nach der Festnahme eine schriftliche Belehrung erfolgen. Ausnahmsweise ist diese mündlich zu erbringen, wenn die schriftliche Belehrung nicht in der Sprache verfügbar ist, die der/die Beschuldigte versteht.
In diesem Fall ist ein/eine DolmetscherIn heranzuziehen (§§ 171 Abs 4 iVm 56 Abs 2
StPO).
§ 56 Abs 2 StPO wurde im Zuge des StPRÄG 2013 novelliert und bestimmt nun,
dass Dolmetschleistungen mündlich zu erbringen und für Beweisaufnahmen, an
10 Dies erklärt sich unter anderem aus § 13 des Bundesgesetzes über den allgemein beeideten gerichtlichen Sachverständigen und
Dolmetscher – dieser lautet „Unter dem Dolmetscher im Sinn dieses Bundesgesetzes ist auch der Übersetzer zu verstehen.“ § 13 SDG
subsumiert somit unter den Begriff „Dolmetscher“ zwei Aspekte: einerseits ist dieser ein „Sprachmittler, der den gesprochenen Text
mündlich oder mittels Gebärdensprache von der Ausgangs- in die Zielsprache übersetzt“ andererseits, ein „Sprachmittler, der einen
fixierten, zumeist schriftlichen Text von der Ausgangssprache in die Zielsprache übersetzt.“ Bachner-Foregger in: Fuchs/Ratz (Hrsg),
WK-StPO, 260 Lfg, § 56 Rz 3.
11 § 164 Abs 1 StPO in seiner alten Fassung sah vor, dass vor Vernehmungen eine Informations- bzw. Rechtsbelehrung zu erfolgen hat.
Da nicht vorgesehen war, dass die zuständige Behörde die Notwendigkeit einer etwaigen Übersetzungshilfe zu prüfen hat, bestand
Anpassungsbedarf.
12 Nach Soyer/Schumann WK § 59 Rz 26 gilt dies in unionsrechtskonformer Auslegung auch für nach §153 StPO zur Vernehmung Vorzuführende.
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