Die ersten 48 Stunden
denen der Beschuldigte teilnimmt und auf Verlangen für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger zu gewährleisten sind.13 Im Rahmen der Umsetzung
der Richtlinie wurde in diesem Zusammenhang kritisiert, dass in § 56 Abs 2 StPO die
polizeiliche Vernehmung nicht genannt ist.14 Da aus der Formulierung „Beweisaufnahmen, an denen der Beschuldigte teilnimmt“ nicht eindeutig hervorgehe, dass die
in der RL explizit genannte „Polizeivernehmung“ erfasst ist, wurde gefordert, dass
auch die nationale Regelung darauf eindeutig Bezug nehmen soll. Dass die polizeiliche Vernehmung von der Regelung mitumfasst ist, ist durch die gängige Praxis
mittlerweile jedoch etabliert und spiegelt sich etwa in der im Protokollierungssystem
der Polizei (PAD-NG) enthaltenen Beschuldigtenbelehrung wider.15
Sind Dolmetschleistungen notwendig, so müssen diese in angemessener Zeit zur
Verfügung gestellt werden. Ist dies nicht möglich, so ist vorgesehen, dass die Dolmetschleistung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung erbracht werden kann (§ 56 Abs. 2 StPO). Von der Verwendung von
Videodolmetsch wird derzeit allerdings – abgesehen von wenigen Polizeiinspektionen – derzeit noch kein Gebrauch gemacht (siehe im Detail dazu B.1.2.3.).
Die Zuständigkeit für die Bestellung eines Dolmetschers / einer Dolmetscherin bestimmt sich nach der „funktionellen Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Gewährung von Akteneinsicht“ (§ 56 Abs 1 StPO). Das bedeutet konkret, dass für die Bestellung eines Dolmetschers / einer Dolmetscherin jenes Organ zuständig ist, das
die Amtshandlung leitet. Demnach hat die Polizei z. B. bei einer polizeilichen Vernehmung sicherzustellen, dass ein/e DolmetscherIn anwesend ist, wenn dies notwendig ist.
Die einschlägige Regelung betreffend das Verfahren zur Bestellung von DolmetscherInnen im Strafverfahren ist in § 126 StPO festgelegt. Mit der Einführung des
§ 126 Abs 2a StPO wurde der Bestellungsvorgang an ein stufenweises Vorgehen
geknüpft.16 Außerdem wird in der geänderten Fassung des § 126 Abs 2a StPO differenziert, ob eine Hinzuziehung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht erfolgt oder
ob die Kriminalpolizei dies vornimmt. Nicht gesetzlich geregelt sind Abstufungen und
13 § 56 Abs 2 Satz 1 StPO lautet: „Dolmetschleistungen sind mündlich zu erbringen und insbesondere für Beweisaufnahmen, an denen
der Beschuldigte teilnimmt, für Verhandlungen und auf Verlangen auch für den Kontakt des Beschuldigten mit seinem Verteidiger,
sofern dieser Kontakt in einem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Beweisaufnahme, einer Verhandlung, der Erhebung eines
Rechtsmittels oder einem sonstigen Antrag steht, zu gewährleisten.“
14 Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, 6/SN-532/ME 25. GP 2.
15 Diese enthält gleich zu Beginn der Belehrung die Frage nach der Notwendigkeit von Übersetzungshilfe iSd § 49 StPO. Siehe Auszug
des PAD-NG. PAD-NG steht für „Protokollieren, Anzeigen, Daten“, NG für „New Generation“, da mit Jänner 2018 ein neues System
eingeführt wurde. Das BMVRDJ verweist in seiner Stellungnahme zum vorliegenden Bericht außerdem auf die ständige Rechtsprechung des OGH und die notwendige grundrechtskonforme Interpretation (vgl. u.a. 11 Os 139/12v, 11 Os 140/12s, 11 Os 141/12p, 11
Os 142/12k) sowie darauf dass „alles, was nach logischen Regeln geeignet ist, Beweis zu machen und die Wahrheit zu erforschen,
als Beweismittel herangezogen werden kann.“ Pilnacek in Fuchs/Ratz (Hrsg.), WK-StPO § 104; Eder-Rieder, Die amtswegige Wahrheitserforschung, Österreichische Juristenzeitung, Manz, Januar 1984, 649 mwN; Gem. BMVRDJ stellt somit „jedenfalls auch die Vernehmung des Beschuldigten vor der Polizei ein Beweismittel dar, das zwingend die Anwesenheit des Beschuldigten voraussetzt und
[…] daher ohnehin jedenfalls von § 56 Abs 2 StPO erfasst [ist].“
16 Novelle im Zuge des Budgetbegleitgesetzes 2011. § 126 Abs 2a StPO lautet: „Als Dolmetscher ist von der Staatsanwaltschaft oder
vom Gericht eine vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur zur Verfügung gestellte
geeignete Person zu bestellen. Zur Gewährleistung der Übersetzungshilfe durch die Kriminalpolizei hat diese eine vom Bundesministerium für Inneres oder in dessen Auftrag von einem Dienstleister zur Verfügung gestellte geeignete Person zu bestellen. Für diese
Dolmetscher gilt § 127 Abs 1 nicht.“
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