Die ersten 48 Stunden dächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, die Entscheidung, dass keine mündliche Übersetzung notwendig ist, innerstaatlich anzufechten. Überprüfung der Notwendigkeit von Dolmetschleistungen § 164 StPO regelt, dass vor Beginn der Vernehmung die Erforderlichkeit einer (mündlichen) Übersetzungshilfe (gem. § 56 StPO) zu prüfen ist. Zuständig für diese Einzelfallprüfung ist das die Vernehmung leitende Organ (Gericht, Staatsanwaltschaft oder Kriminalpolizei). Dies ist „auf geeignete Art und Weise durchzuführen, wobei im Zweifel stets im Sinne der Gewährleistung eines fairen Verfahrens darauf zu achten ist, dass eine unbeeinträchtigte Verständigung sichergestellt ist.“20 Ein spezifischer Mechanismus ist gesetzlich nicht vorgesehen, um festzustellen, ob die Unterstützung durch eine/n DolmetscherIn notwendig ist. Es besteht für die Praxis kein institutionalisierter Mechanismus, um die Notwendigkeit von Dolmetschleistungen zu überprüfen. In der Computermaske für die Beschuldigtenvernehmung befindet sich unter der Belehrung auf das Recht auf Dolmetsch auch die zusätzliche Information für den Polizisten: „Im Zweifel ist anhand von alltäglichen Fragen festzustellen, ob der Beschuldigte die Sprache versteht.“21 Fragen und Antworten seien zu dokumentieren. PolizistInnen schilderten, dass sie Beschuldigte/Verdächtige etwa Texte kurz vorlesen lassen oder durch Nachfragen das Verständnis zu gewährleisten versuchen. „Vor allem das Problem ist ja nicht nur das Sprechen, das haut oft noch hin, nur es kommt dann das Durchlesen der Protokolle und das Durchlesen von irgendwelchen Rechtsbelehrungen, wo die Leute sowieso schon Probleme haben. Also ich meine, wenn der Gesetzestext auf Deutsch ist, dort kann er glaub ich nicht gut aufgehoben sein, ich geh da einen Dolmetscher holen.“ – Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 1 Mehrere PolizistInnen betonten, dass im Zweifel ob der Notwendigkeit immer mit Dolmetsch gearbeitet werde, da es in der Vergangenheit vorkam, dass Vernehmungen auf Deutsch durchgeführt wurden und die Beschuldigten später vor Gericht angaben, kein Deutsch verstehen zu können.22 Dies selbst in Fällen, wenn der Beschuldigte angibt, keinen Dolmetsch zu benötigen, da viele angeben, ausreichend Deutsch zu sprechen, bzw. ihre eigenen Deutschkenntnisse falsch einschätzen. Gleichzeitig wurde von einigen StrafverteidigerInnen kritisiert, dass es nach wie vor PolizistInnen gebe, die trotz nur rudimentärer Deutschkenntnisse ohne DolmetscherIn einvernehmen, v. a. weil es ein Interesse vonseiten der Polizei gebe, alles möglichst schnell „über die Bühne zu bringen“ – die Beiziehung eines/r DolmetscherIn 20 Bundesministerium für Justiz, GZ BMJ-S578.027/0006-IV 3/2013, S 6. 21 Auszug aus dem PAD-NG Computersystem der LPD. 22 Im Rahmen der teilnehmenden Beobachtung wurde im Fall von Zweifel an ausreichenden Deutschkenntnissen einmal eine Vernehmung verschoben, um eine/n DolmetscherIn zuziehen zu können; einmal wurde die Vernehmung dennoch ohne DolmetscherIn fortgeführt. 21

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