Die ersten 48 Stunden
führt dabei zu Verzögerungen.
Etwaige Verständigungsschwierigkeiten und sich daraus ergebende Fehler im Vernehmungsprotokoll ließen sich jedoch im Nachhinein kaum beheben und können
so zu schweren Nachteilen für die Beschuldigten führen, denen später oftmals Unglaubwürdigkeit vorgeworfen werde. Audiovisuelle Aufnahmen der Vernehmung
würden in diesen Fällen sowohl die Polizei vor Vorwürfen schützen, es hätte ein Dolmetsch beigezogen werden müssen, sowie gleichzeitig Beschuldigte, die tatsächlich
einen Dolmetsch benötigen würden, ohne dass jedoch jemand bestellt worden wäre.
DolmetscherInnen betonten, dass selbst Personen, die bereits lange in Österreich
sind und sich im Alltag gut ausdrücken können, möglicherweise hinsichtlich rechtlicher Aspekte oder bei der Schilderung von komplexen Sachverhalten besser in ihrer
Muttersprache Auskunft geben. Die kann schließlich auch in Hinblick auf Informationsgewinnung und der Protokollierung einer umfassenden Aussage hilfreich sein.
Rechtsmittel gegen die Entscheidung über die Notwendigkeit von
Dolmetschleistungen
Der/die Beschuldigte kann sich während der Amtshandlung auf sein/ihr Recht auf
Übersetzungshilfe gem. § 49 Z 12 StPO (§ 56 StPO) berufen. Wird der Anspruch auf
Übersetzungshilfe verweigert, obwohl diese notwendig gewesen wäre, kann der/die
Beschuldigte dies im Hauptverfahren rügen. Wird in der Hauptverhandlung jedoch
ein/e DolmetscherIn zur Vernehmung beigezogen und verwertet der/die RichterIn
die Ergebnisse der polizeilichen Vernehmung (ohne DolmetscherIn) nicht, dann
kann dieser Verfahrensfehler nicht weiter aufgegriffen werden. Wird das polizeiliche
Protokoll, welches ohne Beiziehung eines Dolmetschers / einer Dolmetscherin aufgenommen wurde, trotz Widerspruchs in der Hauptverhandlung aber verlesen und
als Beweis aufgenommen, dann kann gegen das Urteil unter Umständen eine Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden (§ 281 Abs 1 Z 2 StPO).
1.2.3. Videokonferenz et al.: Die Art der Bereitstellung der
Dolmetschleistungen
Art 2 Abs 6 der RL sieht vor, dass „[g]egebenenfalls […] Kommunikationstechnologien, wie etwa Videokonferenzen, Telefon oder Internet, verwendet werden [können], es sei denn, die persönliche Anwesenheit des Dolmetschers ist für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens erforderlich.“23 Diese Regelungen wurden mit
den Änderungen des § 56 Abs 2 StPO umgesetzt. Dieser sieht die persönliche Anwesenheit des/der DolmetscherIn als Regelfall vor. Der letzte Satz des Abs 2 regelt,
dass subsidiär, wenn nicht „binnen angemessener Zeit“ eine Dolmetschleistung zur
23 Siehe auch Erwägungsgrund 28 der Richtlinie RL 2010/64/EU: „Beim Einsatz von Videokonferenzen zum Zwecke des Ferndolmetschens sollten sich die zuständigen Behörden der Instrumente bedienen können, die im Zusammenhang mit der europäischen E-Justiz
entwickelt werden (zum Beispiel Informationen über Gerichte mit Videokonferenzanlagen oder Handbücher).“
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