Die ersten 48 Stunden Prüfung, die auch als hohe Hürde kritisiert wurde, wird derzeit vom ÖVGD in Hinblick auf mögliche Veränderungen evaluiert.64 Für sehr seltene Sprachen wurde von PolizistInnen angeregt, einen europaweiten „Pool“ anzulegen, auf den man zurückgreifen könne, wobei bemerkt wurde, dass Fragen der Verrechnung mitbedacht werden müssten. Eine EU-weite Liste wurde im Rahmen eines EU-Projekts bereits angelegt, jedoch müssten Fragen der praktischen Nutzung geprüft werden. 1.4.2. Überprüfung der Qualität und Mechanismen zur Abbestellung ungeeigneter DolmetscherInnen Art 2 Abs 5 RL Dolmetsch verpflichtet die Mitgliedstaaten außerdem zur Schaffung von Möglichkeiten, um überprüfen zu lassen, ob die Dolmetschleistungen zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens ausreichend sind. Art 3 Abs 5 der RL regelt dasselbe sinngemäß für Übersetzungsleistungen. Nach der österreichischen Rechtslage wird die Qualität der Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen im Einzelfall beurteilt. Ein/e DolmetscherIn ist von Amts wegen zu entheben, wenn ein Befangenheitsgrund gem. § 47 Abs 1 StPO65 vorliegt oder die Sachkunde in Zweifel gezogen wird (§ 126 Abs 4 StPO).66 Somit besteht in § 126 StPO (iVm § 47 Abs 1 StPO) die Möglichkeit einer amtswegigen Abbestellung des/der DolmetscherIn. Von einer Strafverteidigerin wurde kritisiert, dass es sehr schwierig sei, mit Zweifeln an Eignung oder Befangenheit „durchzukommen“. Weiters kann auf Antrag des/der Beschuldigten die Befangenheit bzw. die mangelnde Sachkunde des/der DolmetscherIn geltend gemacht werden. Die Verweigerung bzw. mangelhafte Erbringung von Dolmetschleistungen während einer polizeilichen Vernehmung und etwaige sich daraus ergebende Verfahrensmängel (insbesondere eine mangelnde Qualität von Dolmetschleistungen) sind jedoch mangels Video- oder Tonaufzeichnung nachträglich schwer bis kaum zu be- 64 Interview mit DolmetscherIn 1. 65 § 47 Abs 1 StPO: „Jedes Organ der Kriminalpolizei und der Staatsanwaltschaft hat sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen, 1. in Verfahren, in denen es selbst oder einer seiner Angehörigen (§ 72 StGB) als Beschuldigter, als Privatankläger, als Privatbeteiligter oder als deren Vertreter am Verfahren beteiligt ist oder war oder durch die Straftat geschädigt worden sein könnte, wobei die durch Ehe begründete Eigenschaft einer Person als Angehörige auch dann aufrecht bleibt, wenn die Ehe nicht mehr besteht, 2. in Verfahren, in denen es als Organ der Kriminalpolizei zuvor Richter oder Staatsanwalt, als Staatsanwalt zuvor Richter oder Organ der Kriminalpolizei gewesen ist, 3. wenn andere Gründe vorliegen, die geeignet sind, seine volle Unvoreingenommenheit und Unparteilichkeit in Zweifel zu ziehen.“ Abs 2: „Bei Gefahr im Verzug hat, wenn die Vertretung durch ein anderes Organ nicht sogleich bewirkt werden kann, auch das befangene Organ unaufschiebbare Amtshandlungen vorzunehmen, soweit es nicht gegen sich selbst oder gegen einen Angehörigen einzuschreiten hätte.“ Abs 3: „Über die Befangenheit hat der Leiter der Behörde, der das Organ angehört, im Fall der Befangenheit des Leiters dieser Behörde der Leiter der übergeordneten Behörde im Dienstaufsichtsweg zu entscheiden und das Erforderliche zu veranlassen.“ 66 § 126 Abs 4 StPO lautet: „Für Sachverständige und Dolmetscher gelten die Befangenheitsgründe des § 47 Abs 1 sinngemäß. Soweit sie befangen sind oder ihre Sachkunde in Zweifel steht, sind sie von der Staatsanwaltschaft, im Fall einer Bestellung durch das Gericht von diesem, von Amts wegen oder auf Grund von Einwänden (Abs 5) ihres Amtes zu entheben, bei Vorliegen eines Befangenheitsgrundes gemäß § 47 Abs 1 Z 1 und 2 bei sonstiger Nichtigkeit. Im Hauptverfahren kann die Befangenheit eines Dolmetschers nicht bloß mit der Begründung geltend gemacht werden, dass er bereits im Ermittlungsverfahren tätig gewesen ist.“ 35

Select target paragraph3

Connect to a paragraph
Connect to an entity
Disable highlights
Add to table of contents