Die ersten 48 Stunden
keit des Bereitschaftsdienstes grundsätzlich immer gegeben sei, ein tatsächliches
Einschreiten jedoch nur in den seltensten Fällen passiere. Es entstand in einer Fokusgruppendiskussion unter PolizistInnen ob der unterschiedlichen Erfahrungen
eine rege Diskussion, ob der kontaktierte Rechtsbeistand dann persönlich kommen
muss oder nicht.
„Das Problem ist ja, ich will einen Rechtsanwalt, du organisierst das über die
Hotline oder er kann selber einen anrufen, dann sagt der ,Ja, ich komme schon,
aber das kostet was‘, ,Kosten? Warum? Wie bekomme ich einen gratis?‘ Sag ich:
,Im Strafverfahren, aber jetzt nicht‘. […] Oft hast du das schon abgeklärt, er will ja
keine Aussage tätigen, aber er will trotzdem mit dem Rechtsanwalt reden und der
sagt ihm ,Ich komme aber nur, wenn das bezahlt wird‘. Das will er dann gar nicht.
Das sagen wir oft eh, aber das glaubt mir der aber oft vielleicht nicht und der will
das aber vom Rechtsanwalt hören, weil der kein Vertrauen hat.“
– Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 1
In einem entsprechenden Erlass des BMVRDJ heißt es, dass eine „über das erste
Telefonat hinausgehende weitere Beratung und Vertretung des Beschuldigten aufgrund einer Bevollmächtigung [erfolgt] und [...] daher vom Beschuldigten zu bezahlen [ist]. Das Bundesministerium für Justiz [sic] deckt die Kosten des laufenden Betriebs inklusive jener anwaltlichen Leistungen ab, deren Entlohnung Beschuldigte
schuldig geblieben sind.“184 Von einer Vertreterin der Rechtsanwaltskammer wurde
betont, dass für den Fall, dass nicht bezahlt werden könne, die Kosten gedeckt
werden und somit die Möglichkeit des kostenlosen Rechtsbeistands im Sinne der
Verfahrenshilfe bereits für das Ermittlungsverfahren besteht.185
Neben der Unklarheit in Bezug auf die Kostenübernahme, die sich natürlich auch
entsprechend auf die Belehrung auswirkt, berichten StrafverteidigerInnen, die selbst
im Bereitschaftsdienst arbeiten, dass die Abrechnung der Leistungen sich eher mühsam und bürokratisch gestalte, was die Tätigkeit zumindest finanziell nicht attraktiv
mache.
Sollte es zu einem persönlichen Einsatz kommen, nimmt der Rechtsbeistand bereits
Vollmacht und Honorarvereinbarung mit. Grundsätzlich ist die Leistung nämlich von
dem/der Beschuldigten zu bezahlen, wenn er/sie es sich leisten kann. Kommt es
zu einer Mandatierung, aber dem/der Beschuldigten wird nicht sofort Verfahrenshilfe zuerkannt bzw. sollte er/sie nicht mehr in U-Haft sein oder sich doch eine/n
WahlverteidigerIn nehmen, dann muss die in Anspruch genommene Leistung selbst
bezahlt werden. Für den Rechtsbeistand bedeutet das in der Praxis oftmals, der
beschuldigten Person hinsichtlich des Honorars „nachzulaufen“. Handelt es sich um
telefonische Beratungen oder ist ein persönliches Einschreiten für die erste Vernehmung von der danach genehmigten Verfahrenshilfe gedeckt, wird direkt mit ÖRAK
184 BMJ-Erlass BMJ-S578.029/0015-IV 3/2016, S 8.
185 Interview mit StrafverteidigerIn 3.
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