Die ersten 48 Stunden
abgerechnet, während das Kostenverzeichnis für die Verfahrenshilfe bei der Wiener
Kammer abzugeben ist.
Persönliche Anwesenheit des Rechtsbeistands bei Vernehmungen
In Österreich ist für das Ermittlungsverfahren keine verpflichtende Anwesenheit eines Rechtsbeistands („notwendige Verteidigung“) vorgesehen, außer im Fall von
Unterbringungsfällen, d. h., sobald aufgrund bestimmter Tatsachen erkennbar ist,
dass das Gericht auf Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für sog. „geistig
abnorme Rechtsbrecher“ (§ 429 Abs 2, § 430 Abs 3, §§ 436, 439 Abs 1) entscheiden
könnte (§ 61 Abs 1 Z 2 StPO). Die Identifizierung von Unterbringungsfällen gestaltet
sich jedoch oftmals schwierig und so kommt es regelmäßig vor, dass psychisch oder
intellektuell beeinträchtigte Personen im Ermittlungsverfahren ebenfalls untervertreten sind.186
Sonstige in der StPO normierte Fälle von notwendiger Verteidigung betreffen allesamt das sich dem Ermittlungsverfahren anschließende Hauptverfahren.187 Selbst
für Jugendliche besteht keine verpflichtende Verteidigung im Ermittlungsverfahren,
sondern lediglich im Hauptverfahren vor den Landesgerichten und in bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung
der Rechte des/der Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber
dann, wenn kein/e gesetzliche/r VertreterIn dem/der Jugendlichen im Strafverfahren
beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung kein/e gesetzliche/r VertreterIn
zu den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen erschienen ist (§ 39 JGG).
StrafverteidigerInnen gehen davon aus, dass allgemein in der weit überwiegenden
Mehrheit der Fälle keine rechtliche Vertretung bei der ersten Beschuldigtenvernehmung anwesend ist. Es wurde zunächst ein Unterschied in der Gewährleistung des
Rechts auf einen Zugang zu einem Rechtsbeistand betont, je nachdem, ob sich die
Person in Haft oder auf freiem Fuß befindet und zur Vernehmung geladen wird. Im
zweiten Fall bleibt mehr Zeit, sich zu informieren sowie einen Rechtsbeistand zu
organisieren. Sehr oft erfolge die Ladung allerdings durch einen Telefonanruf, d. h.
in diesen Fällen gibt es keine große Vorlaufzeit, bzw. erfolgt die Belehrung über die
Rechte (z. B. Recht auf Rechtsbeistand) erst direkt vor der Vernehmung.
Die Frage der Anwesenheit eines Rechtsbeistands hänge außerdem stark vom Delikt
ab – dies wurde sowohl von PolizistInnen als auch StrafverteidigerInnen betont. So
sei bei größeren Verfahren immer jemand anwesend, bei Betrug und Wirtschaftskri-
186 Siehe Projekt des Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte. Österreichbericht zu „Menschwürde auf der Anklagebank. Stärkung
der Verfahrensrechte von strafrechtlich Verdächtigen und beschuldigten Personen mit psychosozialen und intellektuellen Beeinträchtigungen, 2018, S 60f.
187 In § 61 Abs 1 Z 1 StPO sind die Fälle notwendiger Verteidigung im Strafverfahren abschließend aufgezählt. Normiert ist eine notwendige Verteidigung u. a. für das Verfahren, wenn und solange sich der/die Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet oder gem.
§ 173 StPO 4 StPO angehalten wird; für die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworen- oder Schöffengericht; in der
Hauptverhandlung zur Unterbringung in einer in den §§ 22 und 23 StGB genannten Anstalten oder für die Hauptverhandlung vor dem
Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Vgl. Achammer in
Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 61 Rz 2.
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