Die ersten 48 Stunden abgerechnet, während das Kostenverzeichnis für die Verfahrenshilfe bei der Wiener Kammer abzugeben ist. Persönliche Anwesenheit des Rechtsbeistands bei Vernehmungen In Österreich ist für das Ermittlungsverfahren keine verpflichtende Anwesenheit eines Rechtsbeistands („notwendige Verteidigung“) vorgesehen, außer im Fall von Unterbringungsfällen, d. h., sobald aufgrund bestimmter Tatsachen erkennbar ist, dass das Gericht auf Anordnung der Unterbringung in einer Anstalt für sog. „geistig abnorme Rechtsbrecher“ (§ 429 Abs 2, § 430 Abs 3, §§ 436, 439 Abs 1) entscheiden könnte (§ 61 Abs 1 Z 2 StPO). Die Identifizierung von Unterbringungsfällen gestaltet sich jedoch oftmals schwierig und so kommt es regelmäßig vor, dass psychisch oder intellektuell beeinträchtigte Personen im Ermittlungsverfahren ebenfalls untervertreten sind.186 Sonstige in der StPO normierte Fälle von notwendiger Verteidigung betreffen allesamt das sich dem Ermittlungsverfahren anschließende Hauptverfahren.187 Selbst für Jugendliche besteht keine verpflichtende Verteidigung im Ermittlungsverfahren, sondern lediglich im Hauptverfahren vor den Landesgerichten und in bezirksgerichtlichen Verfahren, wenn dies im Interesse der Rechtspflege, vor allem zur Wahrung der Rechte des/der Jugendlichen, notwendig oder zweckmäßig ist, jedenfalls aber dann, wenn kein/e gesetzliche/r VertreterIn dem/der Jugendlichen im Strafverfahren beistehen kann oder trotz ordnungsgemäßer Ladung kein/e gesetzliche/r VertreterIn zu den in § 49 Z 10 StPO genannten Beweisaufnahmen und Verhandlungen erschienen ist (§ 39 JGG). StrafverteidigerInnen gehen davon aus, dass allgemein in der weit überwiegenden Mehrheit der Fälle keine rechtliche Vertretung bei der ersten Beschuldigtenvernehmung anwesend ist. Es wurde zunächst ein Unterschied in der Gewährleistung des Rechts auf einen Zugang zu einem Rechtsbeistand betont, je nachdem, ob sich die Person in Haft oder auf freiem Fuß befindet und zur Vernehmung geladen wird. Im zweiten Fall bleibt mehr Zeit, sich zu informieren sowie einen Rechtsbeistand zu organisieren. Sehr oft erfolge die Ladung allerdings durch einen Telefonanruf, d. h. in diesen Fällen gibt es keine große Vorlaufzeit, bzw. erfolgt die Belehrung über die Rechte (z. B. Recht auf Rechtsbeistand) erst direkt vor der Vernehmung. Die Frage der Anwesenheit eines Rechtsbeistands hänge außerdem stark vom Delikt ab – dies wurde sowohl von PolizistInnen als auch StrafverteidigerInnen betont. So sei bei größeren Verfahren immer jemand anwesend, bei Betrug und Wirtschaftskri- 186 Siehe Projekt des Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte. Österreichbericht zu „Menschwürde auf der Anklagebank. Stärkung der Verfahrensrechte von strafrechtlich Verdächtigen und beschuldigten Personen mit psychosozialen und intellektuellen Beeinträchtigungen, 2018, S 60f. 187 In § 61 Abs 1 Z 1 StPO sind die Fälle notwendiger Verteidigung im Strafverfahren abschließend aufgezählt. Normiert ist eine notwendige Verteidigung u. a. für das Verfahren, wenn und solange sich der/die Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet oder gem. § 173 StPO 4 StPO angehalten wird; für die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Geschworen- oder Schöffengericht; in der Hauptverhandlung zur Unterbringung in einer in den §§ 22 und 23 StGB genannten Anstalten oder für die Hauptverhandlung vor dem Landesgericht als Einzelrichter, wenn für die Straftat eine drei Jahre übersteigende Freiheitsstrafe angedroht ist. Vgl. Achammer in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung, § 61 Rz 2. 82

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