Die ersten 48 Stunden
Hauptverhandlung nicht sagen, der ist unter Druck gesetzt worden, weil dann war
der Verteidiger dabei, der dafür Sorge zu tragen hat, dass die Vernehmung auch
rechtmäßig durchgeführt wird.“
– Polizist im Rahmen einer Fokusgruppendiskussion 1
Viele der befragten ehemals Beschuldigten gaben an, auf einen Rechtsbeistand verzichtet zu haben, weil sie v. a. möglichst schnell einer für sie sehr unangenehmen
Situation entfliehen wollten und/oder sich keinen Anwalt leisten konnten (siehe. auch
B.3.5.).
Zusätzlich zur Anwesenheit eines Rechtsbeistands bei der Vernehmung wurde die
inhaltliche Spezialisierung auf Strafrecht von RechtsanwältInnen sowohl von StrafverteidigerInnen als auch PolizistInnen als höchst relevant für eine adäquate rechtliche Vertretung betont.191 PolizistInnen schilderten dies für das Ermittlungsverfahren
am Beispiel von zugezogenen WahlverteidigerInnen, allerdings deckt sich die Beobachtung mit der immer wieder für die spätere Verfahrenshilfe geäußerten Kritik
am Zuteilungssystem, das keine Rücksicht auf thematische Spezialisierungen von
VerfahrenshilfeverteidigerInnen nimmt.
3.5. Recht auf vertrauliche Kommunikation mit dem
Rechtsbeistand
Art 3 Abs 3 lit a RL Rechtsbeistand bestimmt das Recht auf Kommunikation mit dem
Rechtsbeistand: „Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Verdächtige oder beschuldigte Personen das Recht haben, mit dem Rechtsbeistand, der sie vertritt, unter vier
Augen zusammenzutreffen und mit ihm zu kommunizieren, auch vor der Befragung
durch die Polizei oder andere Strafverfolgungs- oder Justizbehörden.“
Zusätzlich dazu normiert Art 4 der RL Rechtsbeistand die Vertraulichkeit der Kommunikation zwischen beschuldigter Person und Rechtsbeistand – dies umfasst Treffen, Schriftverkehr, Telefongespräche und sämtliche anderen zulässigen Kommunikationsformen.
Bereits vor dem Erlass der Richtlinie gewährte § 58 Abs 1 StPO dem/der Beschuldigten das Recht, sich mit einem/r VerteidigerIn zu besprechen. Der Begriff „besprechen“ zeigt, dass sich das Recht des/der Beschuldigten nicht in einer bloßen Kontaktaufnahme erschöpft, sondern auch das Recht auf aktive Erörterung der Situation
und der Handlungsmöglichkeiten von § 58 Abs 1 StPO umfasst sind.192
Damit dieses in § 58 Abs 1 StPO statuierte Recht auch vor Vernehmungen praktisch
191 Netzwerk Kriminalpolitik (Hrsg), Zehn Gebote guter Kriminalpolitik, in Journal für Strafrecht, Juli 2017/Nr. 4. S 311–315, S. 312. Kolda,
Verfahrenshilfe mehr Roulette als Garantie, in Die Presse 09.01.2017 verfügbar unter: https://diepresse.com/home/recht/rechtallgemein/5150756/Verfahrenshilfe_Mehr-Roulette-als-Garantie.
192 Soyer/Schumann in Fuchs/Ratz (Hrsg), WK-StPO, 256. Lfg, § 57 Rn 58.
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