Die ersten 48 Stunden ausgeübt werden kann, soll mit der Vernehmung eines Beschuldigten nicht vor dem Eintreffen eines Rechtsbeistands begonnen werden. Im Zuge des StPRÄG II 2016 wurde dieser Grundsatz entsprechend in § 164 Abs 2 Satz 2 StPO aufgenommen, der nunmehr besagt, dass eine Vernehmung bis zum Eintreffen des Verteidigers aufzuschieben ist, es sei denn, dass damit eine unangemessene Verlängerung der Anhaltung verbunden wäre (siehe dazu auch B.3.3.) Wenn der/die Beschuldigte keinen frei gewählten Rechtsbeistand beizieht, soll die Kontaktaufnahme mit dem Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdienst ermöglicht werden. Bei Vernehmungen von auf freiem Fuß befindlichen Beschuldigten wird das Zuwarten bei entsprechender Vorbereitungszeit bzw. vorhergehender Belehrung hingegen als nicht nötig beurteilt – jedoch steht es der beschuldigten Person zu, sich auch erst bei Beginn der Vernehmung für die Beiziehung eines Rechtsbeistands zu entscheiden. Ob in diesen Fällen zugewartet oder ein neuer Termin festgelegt und die Vernehmung verschoben werden soll, liegt im Ermessen des zuständigen Organs.193 In jedem Fall ist der beschuldigten Person vor der Vernehmung und nach Eintreffen des Rechtsbeistands gem. § 164 Abs 1 Satz 2 StPO Gelegenheit zur Beratung mit dem Rechtsbeistand zu gewähren. Die Dauer dieser Beratung richtet sich nach den Umständen und dem Umfang des Sachverhalts; sie sollte jedoch 30 Minuten nicht übersteigen.194 Vor den umfassenden Änderungen im Zuge des StPRÄG II war das Recht auf vertrauliche Kommunikation nicht sichergestellt. So ermöglichte es § 59 Abs 1 und 2 StPO a. F., die Kommunikation zwischen Beschuldigten bzw. Tatverdächtigen und seinem/ihrem Rechtsbeistand in bestimmten Fällen sowie unter bestimmten Voraussetzungen zu überwachen. Nunmehr bestimmt der neu eingefügte § 59 Abs 3 StPO, dass jegliche Überwachung und damit einhergehende Eingriffe in die Vertraulichkeit der Kommunikation des/der (festgenommenen) Beschuldigten mit dem Rechtsbeistand absolut unzulässig sind.195 Dies umfasst entsprechend Art 4 RL Rechtsbeistand auch das Verbot der Sicherstellung von Schriftverkehr – was nach früherer Rechtslage grundsätzlich zulässig war.196 Ein Erlass des BMVRDJ stellt fest, dass mit den Änderungen in § 59 StPO nun eine „absolute Unzulässigkeit der Überwachung der Kommunikation des festgenommenen Beschuldigten mit seinem Verteidiger“197 gewährleistet ist. Nur unter den engen Grenzen, die Erwägungsgrund 33 der RL vorsieht, kann das Vertraulichkeitsgebot eingeschränkt werden.198 193 ErläutRV 1058 BlgNR 25. GP 19. 194 Erlass des Bundesministeriums für Justiz vom 30.10.2016 zur Umsetzung der der Richtlinie Rechtsbeistand dienenden Änderugen in der StPO, dem ARHG und dem EU-JZG, BMJ-S578-029/0015-IV 3/2016, S 10. 195 Ebd., Rz. 42–43. 196 Soyer/Schumann in Fuchs (Hrsg), WK-StPO, 256. Lieferung, § 59 Rz 43. 197 Bundesministerium für Justiz, Erlass, BMJ-S578.029/0015-IV 3/2016, S 6. 198 Ebd. 85

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