Die ersten 48 Stunden In Österreich ist vom Gesetzgeber für die Vernehmung im Ermittlungsverfahren keine notwendige Verteidigung in sämtlichen Fällen vorgesehen (siehe auch B.3.4. oben).215 Es kann folglich auf die Beiziehung eines Rechtsbeistands rechtskräftig verzichtet werden.216 Eine Ausnahme besteht im Zusammenhang jedoch z.B. mit Verfahren, in denen das Gericht über eine Unterbringung in eine sog. „Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher“ entscheiden könnte.217 In diesen F��llen ist eine notwendige Verteidigung für das gesamte Verfahren vorgesehen, auch gegen den Willen der beschuldigten Person.218 Der/die VerteidigerIn kann zugunsten des/der Betroffenen auch gegen den Willen der Person Anträge stellen.219 Hinsichtlich der praktischen Umsetzung dieser Rechte stellt sich allerdings das Problem, dass trotz rechtlich normierter notwendiger Verteidigung für das gesamte Verfahren die Absenz eines Rechtsbeistands erst in der Hauptverhandlung mit Nichtigkeit bedroht ist (§ 430 Abs 3 StPO). Für Jugendliche ist eine notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren nicht vorgesehen, obwohl für Minderjährige und auch für Personen, für die ein/e SachwalterIn bestellt wurde, der/die gesetzliche VertreterIn selbst gegen den Willen der beschuldigten Person eine/n VerteidigerIn bevollmächtigen kann (§ 58 Abs 4 StPO). In Hinblick auf die besondere Schutzbedürftigkeit von Jugendlichen sollte eine rechtliche Anpassung dafür Sorge tragen, dass diese nicht ohne Rechtsbeistand einvernommen werden – dies wäre auch im Einklang mit der EU-RL über Verfahrensgarantien in Strafverfahren für Kinder, die Verdächtige oder beschuldigte Personen in Strafverfahren sind.220 In den Erläuterungen zum StPRÄG I 2016 ist angeführt, dass die Information des/der Beschuldigten über den Verzicht und die Voraussetzung der Freiwilligkeit in Österreich aus Sicht des Gesetzgebers bereits richtlinienkonform geregelt sind. §§ 7, 49 Z 2, 58 ff, 164 Abs 4 StPO garantieren das Widerrufsrecht und legen fest, dass eine etwaige Bindung an den Verzicht nicht zulässig ist. So stellt § 59 Abs 1 S 2 StPO klar, dass der festgenommene und der/die zur sofortigen Vernehmung vorgeführte Beschuldigte über die jederzeitige Widerrufsmöglichkeit des Verzichts ausdrücklich zu belehren ist. So wurde von PolizistInnen auch berichtet, dass Beschuldigten oftmals nicht klar sei, ob ein Verzicht auf Dauer angelegt ist. In der seit Anfang 2018 in Gebrauch stehenden Beschuldigtenbelehrung des PAD-NG sind nun entsprechende Antwortmöglichkeiten vorgesehen, die recht klar die unterschiedlichen Möglich- 215 216 217 218 219 220 90 ERBV 25 BlgNR 22. GP 86; vgl. Soyer/Schuhmann § 61 Rz 44. § 59 Abs 1, 50 Abs 3 StPO. §§ 21, 61 Abs 1 Z 2 StPO. § 61 Abs 3 StPO. §§ 429 Abs 2 Z 1, 436 StPO. Soyer/Schuhmann (2017) § 61 RZ 19. Siehe Art 6 Abs 3 sowie Erwägungsgrund 55 der RL, die eine „unverzügliche“ Unterstützung durch einen Rechtsbeistand vorsieht, wenn Kinder und Jugendliche davon in Kenntnis gesetzt werden, dass sie Verdächtige oder beschuldigte Person sind. In jedem Fall ist für Kinder eine Unterstützung durch den Rechtsbeistand vor der Befragung durch die Polizei oder anderer Strafverfolgungs- oder Justizbehörden vorgesehen. Das BMVRDJ verweist in diesem Zusammenhang auf die Umsetzungsfrist der RL, die noch bis 11.06.2019 läuft.

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