Die ersten 48 Stunden
keiten darlegen.221
Der Verzicht ist sodann schriftlich zu notieren, jederzeit widerruflich und zunächst auf
die Dauer der Anhaltung durch die Polizei zeitlich beschränkt (§ 50 Abs 3 iVm § 59
Abs 1 StPO).222
Alle Befragten – Polizei, StrafverteidigerInnen und ehemalige Beschuldigte – berichteten vom häufigen Verzicht der Beschuldigten auf einen Rechtsbeistand. Laut
PolizistInnen liege der Grund des Verzichts oftmals in der Tatsache, dass die Fakten
sowieso auf dem Tisch liegen. Viele PolizistInnen äußerten sich aber auch dahingehend, dass ein Rechtsbeistand in vielen Fällen „nichts bringt“, etwa bei Delikten
wie Ladendiebstählen (siehe dazu auch B.3.2 und B.3.5.). Ein weiterer Grund aus
Sicht der PolizistInnen sei, dass sich im Falle von Festnahmen die Wartezeit bis zur
Vernehmung verlängert und es einige Stunden dauern könne, bis der Rechtsbeistand da ist.223 Viele wollen laut PolizistInnen nicht so lange warten, sondern schnell
wieder gehen und auf diese Weise eine unangenehme Situation so rasch wie möglich beenden.
Interviewerin: „Haben Sie dann einen Anwalt angerufen?“
Befragter: „Nein, habe ich nicht. Zuerst, wie gesagt, er [der Polizist] war zuerst
relativ lieb und deswegen habe ich mir echt gedacht ich brauche keinen. Es war
dann im Nachhinein, da habe ich mir das anders gedacht.“
– Beschuldigter im Interview
Der Wunsch, möglichst schnell der Situation zu entkommen, bestätigte sich eindeutig in den Beschuldigteninterviews, in der viele Befragte schilderten, dass sie auf
einen Rechtsbeistand verzichteten. Problematisch war dies z. B. in einem Fall von
Festnahme in Verbindung mit dem Suchtmittelgesetz – der mittlerweile Verurteilte gab an, dass es ihm bei der abseits einer Bundesland-Hauptstadt und Freitagabend stattgefundenen Festnahme körperlich und psychisch so schlecht ging, dass
er schnell zu einem Arzt wollte und die Vernehmung hinter sich bringen wollte. Die
Fakten lagen ihm zufolge außerdem auf dem Tisch, wobei bei der Vernehmung dann
versucht worden sei, ihm zusätzliche Dinge in die Schuhe zu schieben. Als weiterer
Grund für den Verzicht wurden die Kosten für einen Rechtsbeistand genannt.
Die StrafverteidigerInnen übten deutliche Kritik an der Belehrung über das Recht
auf einen Rechtsbeistand (siehe B.3.2.), in der sich aus ihrer Sicht die Einstellung
221 Die im PAD-NG vorgesehenen Antwortmöglichkeiten sind die folgenden:
•
„Ich erkläre ausdrücklich, auf den Beistand eines Verteidigers während der Dauer der Anhaltung durch die Kriminalpolizei bzw. für die
Dauer der Vernehmung zu verzichten. Mir ist bewusst, dass ich diesen Verzicht jederzeit widerrufen kann.
•
Ich möchte vor meiner Vernehmung folgenden Verteidiger kontaktieren: .....
•
...... [Anm.: offene Antwortmöglichkeit]“
222 Soyer/Schumann § 59 StPO Rz 15.
223 Ein Polizist in der Fokusgruppe 2 dazu: „Man muss sich da ja vor Augen führen, dass jemand, der wegen einem Ladendiebstahl oder
vielleicht wegen einem räuberischen Diebstahl oder Nötigung und Diebstahl eingesperrt worden ist oder verhaftet worden ist, seine Zeit
maßgeblich verlängert in der Anhaltung, weil er auf einen Anwalt wartet. Der kommt nach zwei oder drei Stunden und die drei Stunden
muss er da sitzen und sehr häufig wollen sie einfach schnell unterschreiben, sag ich einmal und wieder gehen. Die wollen ja nicht dableiben.“
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