Die ersten 48 Stunden für AnwältInnen deutlich weniger ein Problem dar, wobei die Kosten einen nicht zu vernachlässigenden Aspekt darstellen. Gut funktioniert in Hinblick darauf die Akteneinsicht für Personen mit Verfahrenshilfe. Allerdings bedeutet die Art und Weise der Durchführung einen nicht unbeträchtlichen Ressourcenaufwand sowohl für die Polizei als auch für AnwältInnen. Die Einführung des Rechtsanwaltlichen Bereitschaftsdiensts war ein wichtiger Schritt, um Beratung durch einen Rechtsbeistand für Personen bereits im Ermittlungsverfahren zu gewährleisten. Realität ist derzeit, dass die überwiegende Mehrheit der Beschuldigten im Ermittlungsverfahren nicht rechtlich vertreten ist, obwohl die vor der Polizei getätigten Aussagen für das weitere Verfahren von höchster Relevanz sind. Notwendige Verteidigung im Ermittlungsverfahren ist etwa für Unterbringungsverfahren vorgesehen, d. h. auch nicht für Jugendliche. Trotz steigender Zahlen der Inanspruchnahme berichteten Bereitschaftsdienst-AnwältInnen dennoch von nicht sehr häufigen Anrufen. Als mögliche Hürden taten sich die Belehrung über den Bereitschaftsdienst, die Unklarheiten hinsichtlich der Kostenpflichtigkeit und im Falle des persönlichen Tätigwerdens eines Rechtsbeistands die bürokratischen Abrechnungsmodalitäten auf. Während das Auskommen zwischen AnwältInnen und Polizei grundsätzlich ein Gutes ist, herrschen dennoch auch Meinungen vor, dass AnwältInnen das Verfahren nicht nur verzögern, sondern auch Ermittlungen erschweren. Die derzeit im § 164 (2) StPO geregelte restriktive Rolle des Rechtsbeistands während der Vernehmung führt dazu, dass oftmals bereits in Belehrungen darauf hingewiesen wird, „dass der Anwalt eh nix tun darf“ – was wiederum zum häufigen Verzicht führen dürfte. In der Praxis wird die Rolle des Rechtsbeistands bei der Vernehmung jedoch deutlich weniger restriktiv gehandhabt. Über das Recht, die Aussage zu verweigern wird belehrt, wobei die Formulierung im Informationsblatt für Festgenommene in Richtung Aussage hinwirkt. Auch in der mündlichen Belehrung kommen in manchen Fällen Versprechungen und Androhungen zur Anwendung, die zu einer Aussage hinwirken sollen. Als ein grundsätzlich zu berücksichtigender Aspekt in Hinblick auf die Umsetzung aller Richtlinien erschien immer wieder die eigentliche Vernehmungssituation. Damit gemeint sind zunächst die Räumlichkeiten, zumeist Büros der vernehmenden PolizistInnen. Während es natürlich auch Vorteile mit sich bringt, gleich in den Büroräumlichkeiten zu vernehmen, wurde von PolizistInnen auf den möglicherweise eintretenden Platzmangel im Fall der Anwesenheit von weiteren Personen (z. B. DolmetscherIn und Anwalt/Anwältin) hingewiesen. Weiters kommt es zu Störungen durch andere Personen –in einer Vernehmungssituation befanden sich gleichzeitig sieben weitere Personen im Raum. Ein weiterer Aspekt der Vernehmungssituation ist die Notwendigkeit des gleichzeitigen Schreibens des Protokolls, das vernehmende PolizistInnen während des Gesprächs verfassen müssen. Dies führt dazu, dass PolizistInnen sich teilweise hinter Bildschirmen befinden und es in diesen Fällen schwieriger ist, ein direktes Gespräch mit dem/der Beschuldigten zu führen. Etwaige Verletzungen von Beschuldigtenrechten, die v. a. dann passieren, wenn 109

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