Die ersten 48 Stunden zugängliche Verzeichnis (§ 3b Abs 1 SDG, „Gerichtsdolmetscherliste“).54 In der Liste der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten DolmetscherInnen sind aktuell 783 Personen registriert.55 Sie leisten Übersetzungen in 52 Sprachen. Die Einsicht in die jeweiligen Landesgerichtssprengel lässt erkennen, dass vor allem im ländlichen Raum ein sehr eingeschränkter Umfang an verfügbaren Sprachen sowie gleichzeitig an personellen Ressourcen besteht.56 Die Polizei griff in der Praxis für das Ermittlungsverfahren auf eigene Listen zurück, deren Betreuung jeweils im Zuständigkeitsbereich der Landespolizeidirektionen liegen. Im Rahmen der Fokusgruppendiskussionen stellte sich heraus, dass es teilweise sogar zwei Listen gab: eine für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), eine andere für die Landespolizeidirektion. Manchmal befanden sich DolmetscherInnen auf beiden Listen, viele nur auf einer, was zu Unübersichtlichkeit führte und insbesondere eine Herausforderung für PolizeibeamtInnen darstellte, die die Dolmetsch-Liste(n) nicht oft benötigen. Weiters ergab sich als Konsequenz daraus, dass für die Streichung von der Liste im Falle von mangelnder Qualität entweder die LPD oder das BFA zuständig ist. Auf den Listen der Polizei befanden sich sowohl beeidete als auch nicht beeidete DolmetscherInnen, wobei zumindest in einem Bundesland im Rahmen der Fokusgruppendiskussion mit der Polizei bestätigt wurde: „gerichtlich beeidet sind fast die wenigsten.“ Darunter befanden sich auch Personen, die Deutsch oder die zu übersetzende Sprache nicht ausreichend beherrschen – dies wurde sowohl von Polizei als auch Beschuldigten bestätigt. Aus der Liste selbst war auch nicht ersichtlich, wie viel Erfahrung ein/e DolmetscherIn hat. Weiters waren sprachkundige KollegInnen der Polizei darauf zu finden und es war vermerkt, ob diese Personen grundsätzlich am Wochenende und feiertags verfügbar sind. In einem Gespräch mit einem Vertreter des BM.I wurde mitgeteilt, dass ein Prozess in die Wege geleitet wurde, um auf ein zentrales, vom BM.I verwaltetes Dolmetschregister umzustellen.57 Während zunächst die Personen von den bestehenden Listen in das neue Register übernommen wurden, sind für die Neuaufnahmen vom BM.I auch gewisse Qualitätskriterien definiert worden, über welche zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keine näheren Informationen vorliegen. Über diese zentrale Liste soll in Zukunft auch die Abrechnung für DolmetscherInnen vereinfacht werden. Um einen mobilen Zugang zum Register zu gewährleisten, wurde ebenfalls die Möglichkeit geschaffen, dass PolizistInnen von ihren Handys per App zugreifen können. 54 Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste, http://www.sdgliste.justiz.gv.at/ (29.05.2017) Für die Voraussetzungen siehe Österreichischer Verband der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscher (ÖGVGD), http://www.gerichtsdolmetscher.at/index.php/de/wie-wird-man-gerichtsdolmetscher (10.05.2017) Zur Einführung der Zertifizierung siehe auch Landesgruppe Österreich der Internationalen Strafrechtsgesellschaft (AIDP) und Österreichischer Juristenverband, Symposium „Justiz und Dolmetscher“, 17.04.2015, S 42. 55 Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste, http://www.sdgliste.justiz.gv.at/ (3.7.2018). 56 Beispielsweise sind im Sprengel des LG Leoben Dolmetscher für nur zehn Sprachen eingetragen. Gerichtssachverständigen- und Gerichtsdolmetscherliste, http://www.sdgliste.justiz.gv.at/edikte/sv/svliste.nsf/Suche?OpenForm&subf=dls&vL2obDG=609&NAV=609&L1=LG%20Leoben. Für den Sprengel des LG Steyr sind lediglich sieben unterschiedliche Sprachen mit je einem/r Dolmetscher/in verzeichnet. (09.05.2017). 57 Gespräch mit BM.I Vertreter am 16.10.2018. 32

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