Die ersten 48 Stunden Die bisherige Praxis der Kontaktaufnahme bleibt auch mit dem neuen Register gleich: Auf Basis der bestehenden Liste(n) ist der/die zuständige PolizistIn selbst damit beauftragt, einen Dolmetsch zu finden, was oftmals bedeutet, dass die Liste „durchtelefoniert“ werden muss, was einen entsprechenden Ressourcenaufwand bedeutet, der durch die Einrichtung einer verantwortlichen administrativen Stelle für die PolizistInnen verringert werden könnte (siehe dazu auch B.1.2.1). „[Früher war das] nur ein Anruf. Jetzt musst du dir die Liste durcharbeiten. Jetzt fang ich an beim Ersten, wenn ich den nicht erreiche dann nehme ich den Zweiten, dann nehme ich den Dritten, dann der Fünfte kommt vielleicht. Dann rufen die ersten drei auch mich zurück und wollen wissen, was ich gebraucht habe. [...] Also vom Aufwand her war es früher wesentlich weniger als es jetzt ist.“ – Polizist im Rahmen der Fokusgruppendiskussion 1 Es wurde vonseiten der Polizei betont, dass die Qualität sowie auch die Verfügbarkeit der Dolmetschleistungen stark sprachenabhängig sind. Für all jene Sprachen, für die nicht genügend DolmetscherInnen zur Verfügung stehen, werden folglich weniger qualifizierte Personen herangezogen und es entstehen entsprechende Qualitätsmängel. Der Mangel an qualifizierten DolmetscherInnen führt auch dazu, dass etwa IranerInnen für Dari bestellt werden, eine Rom sprechende Person in Italienisch oder eine Somali sprechende Person in Arabisch einvernommen wurde.58 Dies mag in Einzelfällen funktionieren, stellt aber oftmals nur eine Notlösung dar. Dies führt häufig zu Verständnisschwierigkeiten, die sich wiederum im Protokoll widerspiegeln. Eine beeidete Dolmetscherin in Tirol bekräftigte ihre Verfügbarkeit, aber bekrittelte, dass v. a. unbeeidete KollegInnen von der Polizei kontaktiert werden. Obwohl idealerweise die Zusammenarbeit mit bereits bekannten DolmetscherInnen erfolgt, ist dies aufgrund des Mangels nicht immer möglich. PolizistInnen bestätigten, dass bei Delikten im niederschwelligen Bereich Dolmetschleistungen durch Familienangehörige akzeptiert werden, so auch im Falle von Erstabklärungen durchaus durch Familienmitglieder oder anwesende Freunde. Dies sei oft sogar im Interesse der Beschuldigten/Verdächtigen, die möchten, dass die Angelegenheit im „Familienkreis“ bleibt bzw. haben Vertrauen zu diesen Personen. Bei „schwereren“ Delikten sei dies jedoch keinesfalls möglich. Ebenfalls kommen Situationen vor, in denen die im Voraus bestellten DolmetscherInnen nicht verfügbar sind und dann ohne Rücksprache eine/n KollegIn schicken. Dies können durchaus Personen sein, die nicht auf der Liste stehen bzw. die die zuständigen PolizeibeamtInnen nicht kennen. Diese Vorgehensweise empfanden die konsultierten PolizistInnen als problematisch, v. a. aufgrund des für die Vernehmungen notwendigen Vertrauensverhältnisses sowie der möglicherweise mangelnden Qualität. 58 Interview mit ehemals Beschuldigten 2, 3 und 5. 33

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