Die ersten 48 Stunden
soweit nicht nach § 56 Abs 5 oder 6 StPO vorzugehen ist. Im Rahmen der polizeiautonomen Festnahme ist die Übersetzung von der Kriminalpolizei, sonst vom Gericht bzw. von der Staatsanwaltschaft zu veranlassen. Hinsichtlich der Bestimmung,
welche Unterlagen als „wesentlich“ zu beurteilen sind, wurde von ExpertInnen im
Gesetzgebungsverfahren zu den vorgeschlagenen Neuregelungen in § 56 Abs 4
StPO kritisiert, dass die „wesentlichen“ Aktenstücke nach Art 3 Abs 2 der RL „jegliche Anordnung einer freiheitsentziehenden Maßnahme, jegliche Anklageschrift und
jegliches Urteil“ umfassten und daher weiter gehen würden als die nationale Regelung.39
Die Neuregelung des § 56 Abs 1 StPO, welche schriftliche Übersetzungen ganzer
Aktenstücke zur Ausnahme macht, wurde u. a. als eine „[u]nfaire Einschränkung auf
wesentliche Aktenstücke“ bezeichnet.40 Es sei anzuzweifeln, ob eine „Wesentlichkeitsbeurteilung“ einzelner Aktenstücke mit dem Verbot der vorgreifenden Beweiswürdigung vereinbar sei. Wenn der/die Beschuldigte bereits im Ermittlungsverfahren
gem. § 56 Abs 4 StPO die Übersetzung weiterer Aktenstücke beantrage, dann werde bereits vor der gerichtlichen Verhandlung über die Wesentlichkeit und notwendigerweise damit verbunden über den Inhalt der betreffenden Aktenstücke abgesprochen. Aus diesem Grund sei das „Verbot der vorgreifenden Beweiswürdigung“ nicht
hinreichend berücksichtigt, wenn bereits im Ermittlungsverfahren Entscheidungen
getroffen werden, die über den Inhalt, in concreto die „Wesentlichkeit“, einzelner
Aktenstücke absprechen.41
Das BMVRDJ vertritt hingegen den Standpunkt, dass die gesetzlich eingeräumte
Möglichkeit zur Beschränkung des Rechts auf eine schriftliche Übersetzung der wesentlichen Aktenstücke jedenfalls geboten ist und gemäß § 56 Abs 5 und 6 StPO
ohnehin nur soweit vorgenommen werden kann, als dadurch das Recht auf ein
faires Verfahren nicht verletzt wird. Die Wahrung der Verteidigungsrechte und des
Rechts auf ein faires Verfahren sei vom Leiter der jeweiligen Amtshandlung stets im
Rahmen des ihm zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums zu gewährleisten.
Das BMVRDJ ergänzt zudem, dass sofern ein Beschuldigter oder eine Beschuldigte
mit dem Umfang der schriftlichen Übersetzungen nicht zufrieden ist, ihm/ihr „außerdem – im Rahmen des Ermittlungsverfahrens - jedenfalls auch noch der Rechtsbehelf des Einspruchs wegen Rechtsverletzung nach § 106 StPO offen [steht].“42
Eine Strafverteidigerin wies ebenfalls darauf hin, dass die Beschränkung auf wesentliche Aktenstücke bedeute, dass während des Polizeigewahrsams Informationen zum Ablauf des Verfahrens primär über Mithäftlinge erfolgen müssten.
§ 56 Abs 1 StPO sieht schließlich auch vor, dass die Geltendmachung des Rechts
39 Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, 6/SN-532/ME 25. GP 2.
40 Christoph Herbst, Norbert Wess, „Faires Verfahren ohne umfassende Kenntnis des Akteninhalts? Zum Anspruch des Beschuldigten auf
schriftliche Übersetzungshilfe gemäß § 56 StPO“ in: ZWF 5/2016, 197 http://herbstkinsky.at/wp-content/uploads/2016/09/Faires-Verfahren-ohne-umfassende-Kenntnis-des-Akteninhhalts_2016-_HE.pdf (17.03.2017).
41 Ebd.
42 BMVRDJ Stellungnahme zum vorliegenden Bericht.
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