Die ersten 48 Stunden
auf Übersetzungsleistungen sowie das Recht auf Dolmetschleistungen nach den
Bestimmungen über die Akteneinsicht erfolgt (§ 53 StPO). Daraus lässt sich schließen, dass im Fall der Verweigerung einer schriftlichen Übersetzung durch die Polizei, diese bei der StA beantragt werden kann. Im Falle der Verweigerung der schriftlichen Übersetzung durch die StA, kann der/die Beschuldigte Einspruch gem. § 106
StPO erheben.
1.3.2. Verfahren zur Bestellung von ÜbersetzerInnen
Die Regelung des § 56 Abs 1 StPO, dass sich die Zuständigkeit der Geltendmachung des Rechts auf eine schriftliche Übersetzung aus der „funktionellen Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Gewährung von Akteneinsicht“ ergibt, ist auch für
die Bestellung von ÜbersetzerInnen relevant – für die Entscheidung über die Gewährung des Rechts auf Übersetzungsleistungen ist im Einzelfall somit jenes Organ
zuständig, das die Amtshandlung leitet.43 Das bedeutet, dass erforderliche Übersetzungen hinsichtlich von ihr geführter Ermittlungen durch die Kriminalpolizei zu
veranlassen sind, weil sie bis Erstattung des Abschlussberichts grundsätzlich Akteneinsicht zu gewähren hat.
Im Rahmen des Begutachtungsverfahrens wurde die in der RL sowie in § 56 Abs 1
StPO festgelegte „angemessene Frist“ zur Bereitstellung von Übersetzungsleistungen thematisiert und Zweifel an einer effizienten Umsetzung geäußert: Es „ist mit
Problemen zu rechnen, wenn schriftliche Übersetzungen (z. B. von Festnahmeanordnungen und deren Bewilligungsbeschlüssen oder von Haftbeschlüssen) in einer
„angemessenen Frist hergestellt werden sollen (§ 56 Abs 1 StPO), zumal dies sinnvollerweise in der dafür vorgesehenen Rechtsmittelfrist zu geschehen hätte, was
vermutlich oft mangels entsprechender Dolmetscherkapazitäten nicht möglich sein
wird.“44 Diese rechtzeitigen Übersetzungen sind für effektiven Rechtsschutz wesentlich – da die Rechtsmittelfrist aber der Überlegung und etwaigen Ausarbeitung eines
Rechtsmittels und nicht der Übersetzung dient, liegt diesbezüglich eine Konfliktlage
vor.
Im Zusammenhang mit schriftlichen Übersetzungen wurden hinsichtlich der Qualität
sowohl von Polizei als auch StrafverteidigerInnen keine Schwierigkeiten berichtet,
wobei im Ermittlungsverfahren von der Polizei, außer im Bereich Wirtschaftskriminalität, kaum von Übersetzungsleistungen Gebrauch gemacht werde. Eine rechtskräftig verurteilte Person aus Großbritannien ohne Deutschkenntnisse beklagte, dass er
seit Wochen auf die Übersetzung des Urteils warte, aber dieses bisher nicht erhalten
habe.
43 ErläutRV 532 25. GP 6f.
44 Gerlinde Hellebrand, Haft- und Rechtschutzrichterin am Landesgericht Wels, 1/SN-532/ME 25. GP.
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