Die ersten 48 Stunden „voller Kenntnis der Folgen“ sowie „unmissverständlich und freiwillig“ abgibt.“50 1.3.4. Protokollierung Art 7 der RL Dolmetsch sieht vor, dass die Ermittlungsbehörde dokumentieren muss, wenn eine Person auf das Recht auf schriftliche Übersetzung verzichtet. Wie bereits ausgeführt, ist ein Verzicht des/der Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung nur zulässig, wenn die Person zuvor über das zustehende Recht und die Folgen des Verzichts belehrt wurde (§ 56 Abs 6 StPO). Belehrung und Verzicht sind schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96). Der Einführungserlass des BMVRDJ betreffend das StPRÄG 2013 erklärt, dass der Verweis in § 56 Abs 6 StPO nach §§ 95, 96 StPO sicherstellt, dass „Belehrung und […] Verzicht [auf Übersetzungsleistungen] […] jedenfalls als wesentliche[r] Vorgang während der Amtshandlung“ zu verstehen sind.51 1.4. Qualitätssicherung für Dolmetschleistungen und Übersetzungen 1.4.1. Einrichtung eines Registers für DolmetscherInnen und ÜbersetzerInnen Gem. Art 5 Abs 1 RL Dolmetsch haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass sowohl mündliche als auch schriftliche Dolmetsch- und Übersetzungsleistungen der erforderlichen Qualität entsprechen, um ein faires Verfahren sicherzustellen.52 Zu dem Zweck der Qualitätssicherung sieht Art 5 Abs 2 der RL Dolmetsch vor, dass sich die Mitgliedstaaten darum bemühen, „ein oder mehrere Register mit unabhängigen Übersetzern und Dolmetschern einzurichten, die angemessen qualifiziert sind“. Bereits mit der Einführung des SDG 1975 wurden die allgemeine Beeidigung der DolmetscherInnen (und Sachverständigen) sowie deren Erfassung in Listen festgelegt.53 Um zu garantieren, dass die in die Gerichtsdolmetscherliste eingetragenen Personen einerseits hinreichend qualifiziert sind und andererseits die Ethik des Berufsstands wahren, regelt das SDG die Voraussetzungen und das Verfahren für die Eintragung in das vom Bundesministerium für Justiz (BMVRDJ) geführte, öffentlich 50 Ebd. 51 Bundesministerium für Justiz, GZ BMJ-S578.027/0006-IV 3/2013, S 6. 52 Art 5 Abs 1 RL Dolmetsch verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Maßnahmen zu treffen, um „sicherzustellen, dass Dolmetschleistungen und Übersetzungen der Qualität entsprechen, die nach Artikel 2 Absatz 8 und Artikel 3 Absatz 9 erforderlich ist“. Mündliche (Art 2 Abs 8 RL Dolmetsch) sowie schriftliche (Art 3 Abs 9 RL Dolmetsch) Übersetzungsleistungen haben insbesondere „eine für die Gewährleistung eines fairen Verfahrens ausreichende Qualität auf[zu]weisen, insbesondere indem sichergestellt wird, dass verdächtige oder beschuldigte Personen wissen, was ihnen zur Last gelegt wird, und [sie] imstande sind, ihre Verteidigungsrechte wahrzunehmen.“ 53 § 1 SDG idF 19.02.1975, BGBl. Nr. 137/1975. 31

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