Die ersten 48 Stunden 1.3.3. Verzicht auf das Recht, schriftliche Übersetzungs leistungen zu erhalten Im Zuge des StPRÄG 2013 wurde § 56 Abs 6 StPO neu eingeführt, der die Umsetzung von Art 3 Abs 8 RL Dolmetsch gewährleisten soll.45 ExpertInnen wiesen in einer Stellungnahme zum Gesetzesentwurf auf folgenden Aspekt hin: Einerseits regle § 56 Abs 6 StPO nicht, dass für die Belehrung und den Verzicht eine Übersetzungshilfe bereitgestellt werden muss, aber „Wie soll er sonst verstehen, auf was er verzichtet? Der Entwurf und die Erläuterungen[…] sagen dazu nichts.“46 Offen lasse die Regelung auch, ob ein Verzicht widerrufen werden kann: „Gibt es auch einen Widerruf des Verzichts und wenn ja: Muss der Beschuldigte darüber belehrt werden?“47 In den Änderungsvorschlägen zu § 56 Abs 6 StPO fehlt diesbezüglich eine Regelung. Das BMVRDJ weist jedoch darauf hin, dass § 50 Abs 2 StPO eine Belehrung in einer Sprache vorsieht, die der/die Beschuldigte versteht und dies auch für die Folgen des Verzichts auf die schriftliche Übersetzung wesentlicher Aktenstücke gelte, welche einem solchen Verzicht gemäß § 56 Abs 6 StPO zwingend voranzugehen habe.48 Das Ministerium betont weiters, dass im Falle eines Verzichts einer schriftlichen Übersetzung, ein/e Beschuldigte/r diese zu einem späteren Zeitpunkt im Verfahren begehren kann. Gem. § 56 Abs 6 StPO ist ein Verzicht des/der Beschuldigten auf schriftliche Übersetzung nur zulässig, wenn er/sie zuvor über sein Recht und die Folgen des Verzichts belehrt wurde. Belehrung und Verzicht sind schriftlich festzuhalten (§§ 95 und 96). Zwar wurde in der endgültigen Fassung des § 56 Abs 6 StPO festgelegt, dass für festgenommene Personen die Bestimmungen über den Rechtsmittelverzicht (§ 57 Abs 2 StPO) anzuwenden sind, jedoch besteht in Fällen, in denen keine Festnahme vorliegt, keine Pflicht zur vorausgehenden Besprechung mit einem/r VerteidigerIn. Die Stellungnahme weist dahingehend auf eine Rechtsschutzlücke hin, denn „[d] amit könnte das Recht auf Übersetzung wesentlicher Unterlagen nach Art 3 RL leicht umgangen werden, z. B. indem die Polizei nicht-deutschsprachige Beschuldigte, freilich nach einer – wie immer gearteten – „Belehrung“, auf schriftliche Übersetzungen pauschal verzichten lässt.“49 Da gemäß Art 3 Abs 8 RL ein wirksamer Verzicht nur abgegeben werden kann, wenn eine „rechtliche Beratung“ erfolgt ist oder „in anderer Weise volle Kenntnis eines solchen Verzichts“ vorliegt, bleibt die Bestimmung in § 56 Abs 6 StPO wohl hinter den Vorgaben der Richtlinie zurück, „denn eine „Belehrung durch die Polizei, ohne Beiziehung eines Dolmetschers und ohne Kontrolle durch den Verteidiger, stellt nicht sicher, dass der Beschuldigte den Verzicht in 45 Art 3 Abs 8 RL lautet: „Jedweder Verzicht auf das in diesem Artikel genannte Recht auf Übersetzung von Unterlagen unterliegt dem Erfordernis, dass verdächtige oder beschuldigte Personen zuvor rechtliche Beratung oder in anderer Weise volle Kenntnis der Folgen eines solchen Verzichts erhalten haben und dass der Verzicht unmissverständlich und freiwillig erklärt wurde.“ 46 Univ.-Prof. Dr. Klaus Schwaighofer, Univ.-Prof. Dr. Andreas Venier, Universität Innsbruck, Rechtswissenschaftliche Fakultät Institut für Strafrecht, Strafprozessrecht und Kriminologie. 6/SN-532/ME 25. GP 2f. 47 Ebd., S 3. 48 BMVRDJ Stellungnahme zum vorliegenden Bericht. 49 6/SN-532/ME XXIV. GP 3. 30

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