er wegen einer Erkrankung seiner Mutter in die Vereinigten Arabischen Emirate zurückkehren wolle. Die Erledigung verschiedener geschäftlicher Angelegenheiten übernahm für Al Shehhi während dessen Abwesenheit der Angeklagte, der, wie schon erwähnt, bereits seit dem 30. Juli 1998 in Besitz einer notariell beurkundeten Generalvollmacht Al Shehhis war. Teilweise wurde er dabei absprachegemäÿ von Bahaji unterstützt. Auf Bitten Al Shehhis kündigte der Angeklagte nach dessen Abreise zunächst mit handschriftlich aufgesetztem Schreiben vom 30. November 1999 für Al Shehhi dessen Mietvertrag für die Wohnung in der Wilhelmstraÿe 30 zu Ende Februar 2000. Dabei verdeckte der Angeklagte das Vertretungsverhältnis, indem er als Al Shehhi das Kündigungsschreiben in der IchForm aufsetzte und seinen Namen als den des Vertreters angab. Unter dem handschriftlichen Kopf Marwan Al Shehhi, Wilhelmstraÿe 30, 21073 Hamburg schrieb er unter anderem: Hiermit möchte ich die o.g. Wohnung aus Familiengründen kündigen. Da ich ab sofort nach Hause iegen muss, bitte ich Sie alle Formalitäten mit meinem Verträter Herrn El M... Mounir zu erledigen. Der Angeklagte unterzeichnete das Kündigungsschreiben in arabischer Schrift mit seiner eigenen Unterschrift. Für die Vermieterin, die Zeugin W.., erweckte es, wie beabsichtigt, den Eindruck, es stamme von Al Shehhi selbst. 191 Noch kurz vor oder kurz nach der Abreise Al Shehhis nach Afghanistan suchte der Angeklagte am 23. November 1999 die Harburger Filiale der Dresdner Bank auf, wo das Bankkonto Al Shehhis geführt wurde, und lieÿ sich unter Vorlage der notariellen Generalvollmacht vom 30. Juli 1998 eine spezielle Bankvollmacht für Al Shehhis Konto ausstellen, um damit im Einverständnis Al Shehhis dessen Überweisungen für Miete, Gas, Strom, Krankenversicherung, Studiengebühren und dergleichen vornehmen zu können, damit dessen Abwesenheit nicht mehr als nötig auele und die Vereinigung und ihre Zielsetzungen nicht durch etwaige Nachfragen nach Al Shehhis Verbleib gefährdet werden würden. Bei Geldbedarf der Vereinigung sollte, jedenfalls so lange das Stipendium Al Shehhis noch einging, so auch ein leichter Zugri auf die weiterhin auf dem Konto eingehenden Stipendiatszahlungen möglich sein. Der Angeklagte überwies noch am selben Tag für Al Shehhi von dessen Konto 170,DM an die Hamburger Gaswerke. Zusammen mit Bahaji kündigte er für Al Shehhi dessen Mobilfunkvertrag mit der EPlus Service GmbH. Das auf den 21. Dezember 1999 datierte und am 22. Dezember 1999 bei EPlus eingegangene Kündigungsschreiben war auf dem Computer Bahajis aufgesetzt worden. Als Vertreter Al Shehhis wurde in dem Schreiben jedoch der Angeklagte angegeben, der auch als Absender auf der Rückseite des Briefumschlags benannt war. 192 Sowohl in dem Kündigungsschreiben bezüglich der Wohnung in der Wilhelmstraÿe 30 als auch in dem Kündigungsschreiben an EPlus wurde dabei die Anschrift des Angeklagten mit der Schüttstraÿe 3, Appartement 342 b bzw. 3.4.2, in 21073 Hamburg angegeben, obwohl der Angeklagte bereits in der Wohnung Al Shehhis in der Wilhelmstraÿe 30 wohnte. Seinen Mitbewohnern in der Wohngemeinschaft in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 3 hatte der Angeklagte bei seinem Auszug als neue Erreichbarkeit Anschrift und 44

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