gung um Atta vereinbart, dass während seiner Abwesenheit eines der in Hamburg verbleibenden Mitglieder sich um die Zeugin S.. kümmern und vergewissern sollte, dass von ihr keine Gefahr einer Aufdeckung von Jarrahs Aufenthaltsort ausginge. Möglicherweise auf Vorschlag Binalshibhs war im Ergebnis von den Vereinigungsmitgliedern der Angeklagte dazu auserkoren worden, Kontakt zu der Zeugin S.. aufzunehmen. Jarrah hatte seiner Freundin die Telefonnummer des Angeklagten überlassen. Es kam daraufhin während der Abwesenheit Jarrahs aus Hamburg im Herbst/Winter 1999/2000 zu mehreren telefonischen Kontakten zwischen der Zeugin S.. und dem Angeklagten. Zunächst rief der Angeklagte zu einem nicht genau festgestellten Zeitpunkt vor dem 11. Dezember 1999 bei der Zeugin S.. an, um sich absprachegemäÿ zu vergewissern, dass sie keine oziellen und Aufsehen erregenden Nachforschungen nach Jarrah anstellen würde. Zu diesem Anruf war es gekommen, nachdem die Zeugin Ende November/Anfang Dezember mehrfach im Libanon und wiederholt in der Marienstraÿe 54 aus Sorge um Jarrah angerufen hatte. Den Aufenthaltsort Jarrahs oenbarte der Angeklagte der Zeugin S.. nicht. Anschlieÿend rief die Zeugin S.. zweimal den Angeklagten in der Wilhelmstraÿe 30 an, und zwar am 11. Dezember 1999 sowie am 6. Januar 2000. Dabei kam es zu Gesprächen von über 14 Minuten Dauer am 11. Dezember 1999 sowie von mehr als zehnminütiger Dauer am 6. Januar 2000. Vorangegangen waren auch diesen Telefonaten Anrufe der Zeugin S.. bei verschiedenen Familienangehörigen Jarrahs im Libanon am 8. und 9. Dezember 1999 sowie am 6. Januar 2000, bei denen der Zeugin S.. klar geworden war, dass Jarrah sich nicht bei Familienangehörigen im Libanon befand. Sie versuchte daraufhin, über den Angeklagten etwas über Jarrahs Verbleib zu erfahren. Der Angeklagte bot ihr bei einem der drei Gespräche zwar seine Hilfe an. Den Aufenthalt Jarrahs oenbarte er ihr jedoch nicht. Auch nach Jarrahs Rückkehr erfuhr die Zeugin S.. nicht genau, wo er gewesen war. Auf ihre Frage nach seinem Aufenthalt während der Zeit seines Verschwindens antwortete er ihr sinngemäÿ, dass es besser für sie sei, nicht zu fragen. 198 Im Ergebnis blieb, wie von der Vereinigung um Atta geplant, trotz Nachforschungen der Zeugin S.. und seiner Eltern auch der Aufenthalt Jarrahs bei der Al Qaida in Afghanistan bis zu den späteren Ermittlungen nach den Anschlägen vom 11. September 2001 unentdeckt. 199 Bezüglich der Person Binalshibhs waren umfangreichere Maÿnahmen zur Verdeckung seines Afghanistanaufenthaltes nicht erforderlich, weil er mit Ausnahme der Beziehung zu den Vereinigungsmitgliedern und weiteren Gesinnungsgenossen keine derart engen Bindungen in Hamburg hatte, dass mit Nachforschungen, die die Afghanistanreise hätten aufdecken können, zu rechnen gewesen wäre. Soweit nach Auassung der Vereinigung erforderlich, erledigte Bahaji für Binalshibh während dessen Afghanistanreise einige geschäftliche Angelegenheiten. Bahaji setzte am 13. Dezember 1999 unter Angabe seines Namens und seiner Anschrift in der Bunatwiete 23 in Hamburg-Harburg eine schriftliche Kündigung des Krankenversicherungsvertrages Binalshibhs bei der Innungskrankenkasse (IKK) auf, in welcher er als bevollmächtigter Vertreter Binalshibhs auftrat. Im Jan- 46

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