haltlich von Predigten in Hamburger Moscheen nicht zu unterscheiden gewesen.
Osama Bin Laden habe während seines Aufenthaltes in Afghanistan dort keine
Predigt gehalten. Er habe ihn auch sonst nicht getroen. Unterkunft, Verpegung und die Ausbildung in dem Lager seien kostenlos gewesen. Er habe sich
nicht darum gekümmert, wer diese Lager betrieben habe. Er habe gedacht, alte
Araber würden das Lager betreiben. Erst vor Ort habe er erfahren, dass es ein
Lager Osama Bin Ladens sei.
407
In dem Ausbildungslager in Afghanistan habe er auÿer zu Essabar und Mzoudi,
die er dort getroen habe, keine engen Kontakte zu anderen Personen gehabt.
Essabar sei in dem Lager anderweitig untergebracht gewesen als er selbst. In
der Ausbildung sei Essabar in einem Lehrgang für Fortgeschrittene gewesen
und auÿerdem in militärischem Einsatz. Von Atta habe er gewusst, dass auch er
Essabar in einem Lager getroen habe. Mzoudi, der mit Essabar in der Marienstraÿe 54 zusammengelebt habe, habe er ebenfalls in dem Ausbildungslager
getroen. Sie hätten bereits vor Reiseantritt voneinander gewusst, dass sie nach
Afghanistan wollten. Bei Mzoudi sei jedoch vor allem die Finanzierung der Reise
noch oen gewesen. Als er der Angeklagte vor seiner Reise nach Afghanistan
in Marokko gewesen sei, habe Mzoudi ihn angerufen und erzählt, dass er nach
Afghanistan reisen werde. Sie seien dann beide unabhängig voneinander gereist
und es sei Zufall gewesen, dass sie sich dort, zunächst im Gästehaus und später
in dem Ausbildungslager, getroen hätten.
408
Er habe bei seinem Aufenthalt in Afghanistan von Anfang an klar gemacht,
dass er nur den Umgang mit Waen lernen und sich an der zweiten und dritten Stufe der Ausbildung, bei denen es um Topographie sowie den Umgang
mit Sprengstoen gegangen sei, nicht beteiligen wolle. Er habe später sodann
seinen Pass anstandslos zurückerhalten, ohne Probleme das Lager wieder verlassen können und sei auf dem gleichen Weg zurück gereist. Ende Juli 2000 sei
er wieder in Hamburg gewesen.
409
*'2. Verwertbarkeit der Angaben des Angeklagten*'
410
Die in die Hauptverhandlung eingeführten früheren Angaben des Angeklagten
sind verwertbar. Der Angeklagte ist sowohl vor seinen Vernehmungen als Zeuge
als auch vor seinen späteren Beschuldigtenvernehmungen zutreend belehrt worden. Für die polizeilichen Aussagen des Angeklagten hat der in der Hauptverhandlung als Zeuge vernommene Vernehmungsbeamte K.. beschrieben, wie und
wann er den Angeklagten belehrt hat. Danach hat er den Angeklagten vor
den Vernehmungen als Zeuge über sein Auskunftsverweigerungsrecht nach 55
StPO belehrt. Auÿerdem hat er den Angeklagten darauf hingewiesen, dass er
als Zeuge die Wahrheit zu sagen habe und dass Zeugen, die im Ermittlungsverfahren bewusst die Unwahrheit sagen, um der beschuldigten Person die Vorteile
der rechtswidrigen Tat zu sichern oder die beschuldigte Person der Strafverfolgung zu entziehen, sich wegen Begünstigung oder Strafvereitelung der Gefahr
einer Bestrafung aussetzen würden. Neben diesem formularmäÿig vorgesehenen
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