Belehrungstext ist dem Angeklagten vor Beginn der zweiten Zeugenvernehmung
vom 17. September 2001 noch einmal ausdrücklich vor Augen gehalten worden,
dass es um ein Ermittlungsverfahren gegen Said Bahaji und weitere unbekannte
Personen wegen Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung in Tateinheit
mit Mord und Angri auf den Luftverkehr gehe, in welchem er als Zeuge vernommen werden solle und als solcher der Wahrheitspicht unterliege. Vor seinen
polizeilichen Beschuldigtenvernehmungen ist der Angeklagte nach Angaben des
Zeugen K.. darüber informiert worden, welche Tat ihm zur Last gelegt wird.
Ihm sei nämlich deutlich gemacht worden, dass es um die Beteiligung an einer
terroristischen Vereinigung im Zusammenhang mit Atta, Al Shehhi und Jarrah
sowie den Anschlägen vom 11. September 2001 gehe. Der Angeklagte ist nach
Angaben des Zeugen K.. vor Beginn der Vernehmungen auch darüber belehrt
worden, dass es ihm frei stehe, sich zu der Beschuldigung zu äuÿern oder nicht
zur Sache auszusagen, dass er jederzeit einen Verteidiger beauftragen könne, dass
er zu seiner Entlastung einzelne Beweiserhebungen beantragen könne und ihm
die Vernehmung Gelegenheit gebe, die gegen ihn vorliegenden Verdachtsgründe
zu beseitigen und zu seinen Gunsten sprechende Tatsachen geltend zu machen.
Der Angeklagte sei daraufhin jeweils zur Aussage bereit gewesen. Einen Anwalt
habe er nicht hinzuziehen wollen. Nach der Aussage des Zeugen K.. sprach der
Angeklagte so gut ieÿend Deutsch, dass davon ausgegangen werden konnte,
dass er sich so artikulieren könnte, wie er verstanden werden wollte.
411
Der Senat hat keine Zweifel, dass die Belehrungen des Angeklagten vor seinen
verschiedenen Vernehmungen so, wie von dem Zeugen K.. geschildert, stattgefunden haben. Dass vor der zweiten polizeilichen Zeugenvernehmung des Angeklagten
vom 17. September 2001 über die formularmäÿig vorgesehenen Belehrungstexte
hinaus eine weitere individuelle Belehrung erfolgt und protokolliert worden ist,
hat der Zeuge K.. plausibel erklärt. Danach hat er bei der Durchführung von
Vernehmungen keine feste Regel, wann solche zusätzlichen Belehrungen erfolgen. Einen bestimmten Grund dafür gab es nach seinen Angaben vor der zweiten
Zeugenvernehmung des Angeklagten nicht. Weder hieraus noch aus dem Inhalt
und den übrigen Umständen der Vernehmungen des Angeklagten ergeben sich
Hinweise darauf, dass sich bei den Vernehmungen Besonderheiten ereignet hätten, aus denen sich Einschränkungen oder Hindernisse für eine Verwertung der
Aussagen ergeben könnten.
412
Auch aus dem Geschehen, das den Vernehmungen des Angeklagten vorangegangenen ist, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Ermittlungsbeamten nicht ordnungsgemäÿ gehandelt hätten. Beim ersten, seinen Zeugenvernehmungen vorangegangenen Kontakt, ist der Angeklagte am 14. September
2001 von Polizeibeamten in seiner Wohnung in der Goeschenstraÿe 13 aufgesucht worden, wobei die Suche auf Mzoudi und nicht den Angeklagten selbst
gerichtet war, nachdem man bei der Durchsuchung einer anderen Wohnung an
Mzoudi unter der Anschrift des Angeklagten adressierte Post gefunden hatte.
Nach Angaben des Zeugen K.. ist der Angeklagte nach Önen der Tür zwar
festgehalten worden, um einen etwaigen Waengebrauch auszuschlieÿen. Der
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