B.. ein, regelmäÿig zu beten. Bei seinem türkischen Zimmernachbarn in der Schüttstraÿe 3, dem Zeugen A.., gelang es dem Angeklagten, ihn zur Ausübung seiner muslimischen Religion zu bringen. Für Essabar war der Angeklagte in religiösen Dingen ein Vorbild. In seiner Haltung gegenüber Frauen war der Angeklagte weniger radikal als Atta und lehnte es nicht kategorisch ab, einer Frau die Hand zu geben. Mit seiner eigenen Ehefrau redete er allerdings im Beisein anderer Personen, jedenfalls sofern es sich nicht um gute Freunde handelte, nicht. Die spätere Ehefrau des Angeklagten änderte, sobald sie mit ihm zusammen war, von einem Tag auf den anderen sowohl ihre Kleidung als auch ihr Verhalten gegenüber anderen Männern. Nachdem sie sich vorher westlich gekleidet hatte, beispielsweise mit Jeans und Pullover, ging sie nunmehr vollkommen verschleiert und trug, jedenfalls in der Zeit, als sie in der Studentenwohngemeinschaft des Angeklagten in der Schüttstraÿe 3 wohnte, selbst innerhalb der Wohnung ein Kopftuch. Mit den Mitbewohnern aus der Studentenwohngemeinschaft sowie den anderen männlichen Bekannten und Freunden des Angeklagten redete sie nicht mehr. Nachdem sie angefangen hatte, sich zu verschleiern, verlieÿ sie sogar Küche und Gemeinschaftsraum der Studentenwohngemeinschaft, wenn einer der männlichen Mitbewohner hereinkam. Der Senat geht davon aus, dass die geschilderten Veränderungen der Kleidung und des Verhaltens der späteren Ehefrau des Angeklagten seinen Wünschen und Vorstellungen entsprachen, nicht jedoch davon, dass er sie zu diesen Änderungen gezwungen oder gedrängt hat. 103 In politischer Hinsicht störte den Angeklagten an den westlichen Ländern die Ausrichtung auf materielle Werte. Besitz lehnte er allerdings nicht derart absolut ab wie Atta und Al Shehhi. Sein Zimmer in dem Studentenwohnheim in der Schüttstraÿe 3 war vielmehr mit Bett, Schreibtisch und Computer ausgestattet. Er hatte Bilder aufgehängt und besaÿ dort später auch einen Fernseher, was Atta und Al Shehhi für sich ablehnten. 104 In Diskussionen zu religiösen oder politischen Themen verhielt der Angeklagte sich häug ausweichend. Bei bestimmten politischen Themen gab er seine zurückgenommene Haltung jedoch auf und vertrat eine oensive kämpferische Position. Dabei handelte es sich insbesondere um die Konikte zwischen Israelis und Palästinensern. Dem Staat Israel kam nach seiner Auassung keine Existenzberechtigung zu. Einen Friedensschluss mit Israel lehnte er im Sinne eines feststehenden Dogmas ab. Gegenüber seinen Mitbewohnern im Studentenwohnheim Schüttstraÿe 3 brachte er mehrfach zum Ausdruck, dass er es begrüÿe, wenn in dem Konikt zwischen Israelis und Palästinensern Juden getötet wurden, wobei er die USA als auf Seiten Israels stehend ansah. Die antijüdische Haltung des Angeklagten war so stark, dass er sich sogar einmal gegenüber dem Zeugen G.., einem Mitbewohner in der Wohngemeinschaft des Angeklagten in dem Studentenwohnheim Schüttstraÿe 3, dahingehend positiv über die Judenvernichtung im Nationalsozialismus äuÿerte, dass es gar nicht schlecht gewesen sei, was die Deutschen damals mit den Juden gemacht hätten. 105 Der Angeklagte begrüÿte auch den gewaltsamen Kampf islamischer Kämpfer für 22

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