Zeuge K.. hat dies damit begründet, dass die Ermittlungsbeamten drei Tage nach den Anschlägen vom 11. September 2001 nicht gewusst hätten, was sie in der Wohnung des Angeklagten hätten erwarten können. Nach dem kurzzeitigen Festhalten des Angeklagten ist im Übrigen am 14. September 2001 sowie bei den folgenden Vernehmungen des Angeklagten nach den Angaben des Zeugen K.. alles in ruhigen Bahnen verlaufen. Der Angeklagte schien nach dem Eindruck des Zeugen K.. am 14. September 2001 beim Erscheinen der Polizeibeamten nicht überrascht zu sein. Seine anwesende Ehefrau habe sich um das gemeinsame Kind gekümmert und sei nicht weiter behelligt worden. Der Angeklagte habe sich kooperativ verhalten. Er habe sich zum Beleg seiner Personenidentität mit seinem Pass ausgewiesen und auf Nachfrage nach Mzoudi sogleich zu erkennen gegeben, dass dieser sich zwar nicht in der Wohnung aufhalte, er ihn aber kenne und seine Erreichbarkeit habe. 413 Während der Beschuldigtenvernehmung des Angeklagten nach seiner Festnahme am 27. November 2001 kam es zwar bei einer Gesamtdauer der Vernehmung von 10.15 Uhr am Morgen bis 18.20 Uhr am Abend erst nach mehr als einer Stunde gegen 11.55 Uhr zu einer Aushändigung des vorhandenen Haftbefehls an den Angeklagten. Auch daraus ergibt sich jedoch kein Verwertungshindernis. 414 Der Zeuge K.. hat dieses Vorgehen damit begründet, dass er und der als Staatsanwalt anwesende Zeuge L.. sich aus vernehmungstaktischen Gründen zu diesem Vorgehen entschlossen hätten, um dem Angeklagten Gelegenheit zu geben, von sich aus weitere Angaben zu wesentlichen Punkten zu machen. Der Zeuge K.. hat geschildert, dass sie dem Angeklagten jedoch nach seiner Festnahme vor Beginn der Vernehmung deutlich erklärt hätten, dass nunmehr gegen ihn ein Verfahren wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung geführt werde und gegen ihn deswegen ein Haftbefehl vorliege. 415 Diese Beschreibung der Vernehmungssituation durch den Zeugen K.. ist von dem Zeugen L.. in dessen Zeugenaussage bestätigt und in widerspruchsfreier Weise ergänzt worden. Der Zeuge L.. hat ebenfalls angegeben, dass es vernehmungstaktische Gründe gewesen seien, aus denen der Haftbefehl dem Angeklagten nicht bereits vor Vernehmungsbeginn ausgehändigt worden sei. Er hat dies damit näher begründet, dass sie ihm Gelegenheit hätten geben wollen, seine Bekanntschaft mit Jarrah von sich aus richtig zu stellen. Ein in dem Haftbefehl angeführtes den Angeklagten belastendes Moment sei gewesen, dass er seine sich aus anderen Ermittlungsergebnissen ergebende Bekanntschaft mit Jarrah verschwiegen habe. Er  der Zeuge L..  und der Zeuge K.. hätten dem Angeklagten oen halten wollen, dieses vor Erönung des Haftbefehls richtig zu stellen, zumal eine solche Richtigstellung für den Angeklagten entlastend gewesen wäre und sich danach die Frage gestellt hätte, ob der Haftbefehl überhaupt hätte aufrechterhalten bleiben sollen. Auch habe ihm Gelegenheit gegeben werden sollen, zu seinem Afghanistanaufenthalt etwas zu sagen. Auÿerdem hat der Zeuge L.. als weiteren Grund, die Bekanntmachung des Haftbefehls hinauszuschieben, angeführt, dass sie die Wohnung des Angeklagten schnell wieder verlassen woll- 98

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