ten, um den Vertretern der Medien zu entgehen, was nach Angaben des Zeugen L.. auch gelang. 416 Der Zeuge L.. hat ausdrücklich bestätigt, dass er und der Zeuge K.. dem Angeklagten von vornherein gesagt hätten, dass ein Haftbefehl gegen ihn vorliege und worauf der dem Haftbefehl zu Grunde liegende Tatvorwurf gestützt werde. 417 Der Zeuge L.. hat seine Angaben zu den Umständen der Vernehmung des Angeklagten vom 28. November 2001 aus seiner eigenen Erinnerung heraus gemacht. Der Zeuge, der von Beruf Staatsanwalt ist, war im November 2001 sowie in den folgenden Jahren bei der Generalbundesanwaltschaft tätig und ist zur Zeit an das Bundesverfassungsgericht abgeordnet. Anhaltspunkte, dass der Zeuge L.. etwa sein und des Zeugen K.. Verhalten bei der Vernehmung und Verhaftung des Angeklagten beschönigt hätte, sind nicht hervorgetreten. Der Senat geht auch hinsichtlich dieses Zeugen davon aus, dass er eine wahrheitsgemäÿe Schilderung der Umstände der Vernehmung und Verhaftung des Angeklagten abgegeben hat. 418 Aus den übereinstimmenden und sich gegenseitig ergänzenden Schilderungen der Zeugen L.. und K.. von den Umständen der Vernehmung vom 28. November 2001, denen der Senat folgt, ergibt sich insbesondere, dass der Angeklagte weder über seinen Beschuldigtenstatus noch seine drohende Verhaftung getäuscht worden ist. 419 Ein Verwertungshindernis besteht auch nicht hinsichtlich der Verlesung des Protokolls über die Vernehmung des Angeklagten vom 29. November 2001 durch die Ermittlungsrichterin des Bundesgerichtshofs. 420 Nach der Darstellung der Zeugen K.. und L.. rief vor dieser Vernehmung ein Beamter des Bundeskriminalamts den Zeugen K.. an, der sich gerade zusammen mit dem Zeugen L.. und dem Angeklagten auf der Autofahrt zum Bundesgerichtshof in Karlsruhe befand. Der Anrufer teilte dem Zeugen K.. mit, dass sich ein Rechtsanwalt namens Leistritz gemeldet habe. Was dieser Rechtsanwalt konkret wollte, konnte der Beamte dem Zeugen K.. nicht sagen. Der Zeuge K.. wusste damals noch nicht, dass es tatsächlich einen Rechtsanwalt Leistritz gab, der damals die Ehefrau des Angeklagten beraten hatte und später den Angeklagten verteidigen würde. Die Zeugen K.. und L.. hielten es auch für möglich, dass es sich um einen Journalisten handelte, der ihren und des Angeklagten Aufenthaltsort auskundschaften wollte. Im Ergebnis sahen sie davon ab, dem Angeklagten vom Anruf eines Rechtsanwaltes Leistritz zu berichten. Sie meinten, dass, wenn es sich bei dem bezeichneten Rechtsanwalt um einen Verteidiger des Angeklagten handeln würde, dieser sich beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe einnden würde. 421 In Karlsruhe belehrte die Ermittlungsrichterin den Angeklagten vor seiner Vernehmung darüber, dass es ihm frei stehe, Angaben zu seinen persönlichen Verhältnissen und zum Tatvorwurf zu machen oder aber nichts auszusagen; dass er die 99

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