Überprüfung der Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in den Zentren des Bundes
fachperson (Notfälle ausgenommen). Bei Bedarf überwies die Partnerärztin die Asylsuchenden an externe Fachärztinnen oder
Fachärzte oder ins Spital (zweite Triage).
b. Psychiatrische Versorgung
Im Zentrum Juch erhielten Asylsuchende nach einer Überweisung durch die Pflegefachperson Zugang zu einer Psychiaterin
oder einem Psychiater, der/die einmal in der Woche das Zentrum
besuchte. In den anderen Zentren beschränkte sich der Zugang in
der Regel auf Akutsituationen. Grundsätzlich wird mit einer
entsprechenden Behandlung aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer meist bis zum Zeitpunkt nach Zuweisung in den Kanton abgewartet. Aus Sicht der Kommission könnte den oftmals schwierigen Situationen durch entsprechende frühzeitige Abklärung
präventiv entgegengewirkt werden, was die Situation vor Ort
entspannen und das Personal entlasten würde. Die Kommission
empfahl dem SEM deshalb, erste Abklärungen bereits beim Eintritt
vorzunehmen und psychisch auffällige bzw. traumatisierte Personen, wenn möglich bereits während dem Aufenthalt im Zentrum
an geeignete Stellen zu überweisen.
c. Medikamentenabgabe
Die Kommission begrüsste, dass aus Gründen der Sicherheit
sowie zum Schutz der Vertraulichkeit die Vorbereitung der Medikamente und die Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten durch
eine medizinische Fachperson in der Regel sichergestellt war. Sie
stellte jedoch in einigen Einrichtungen fest, dass rezeptpflichtige
Medikamente weiterhin durch das Betreuungspersonal abgegeben
werden und empfahl dem SEM, diese Praxis entsprechend anzupassen.68
Vgl. Artikel 24 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000,
SR 812.21.
68
Tätigkeitsbericht NKVF 2018
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