Überprüfung der Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in den Zentren des Bundes fachperson (Notfälle ausgenommen). Bei Bedarf überwies die Partnerärztin die Asylsuchenden an externe Fachärztinnen oder Fachärzte oder ins Spital (zweite Triage). b. Psychiatrische Versorgung Im Zentrum Juch erhielten Asylsuchende nach einer Überweisung durch die Pflegefachperson Zugang zu einer Psychiaterin oder einem Psychiater, der/die einmal in der Woche das Zentrum besuchte. In den anderen Zentren beschränkte sich der Zugang in der Regel auf Akutsituationen. Grundsätzlich wird mit einer entsprechenden Behandlung aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer meist bis zum Zeitpunkt nach Zuweisung in den Kanton abgewartet. Aus Sicht der Kommission könnte den oftmals schwierigen Situationen durch entsprechende frühzeitige Abklärung präventiv entgegengewirkt werden, was die Situation vor Ort entspannen und das Personal entlasten würde. Die Kommission empfahl dem SEM deshalb, erste Abklärungen bereits beim Eintritt vorzunehmen und psychisch auffällige bzw. traumatisierte Personen, wenn möglich bereits während dem Aufenthalt im Zentrum an geeignete Stellen zu überweisen. c. Medikamentenabgabe Die Kommission begrüsste, dass aus Gründen der Sicherheit sowie zum Schutz der Vertraulichkeit die Vorbereitung der Medikamente und die Abgabe von rezeptpflichtigen Medikamenten durch eine medizinische Fachperson in der Regel sichergestellt war. Sie stellte jedoch in einigen Einrichtungen fest, dass rezeptpflichtige Medikamente weiterhin durch das Betreuungspersonal abgegeben werden und empfahl dem SEM, diese Praxis entsprechend anzupassen.68 Vgl. Artikel 24 Bundesgesetz über Arzneimittel und Medizinprodukte (Heilmittelgesetz, HMG) vom 15. Dezember 2000, SR 812.21. 68 Tätigkeitsbericht NKVF 2018 41

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