Vorwort des Präsidenten
tung der Folter oder des entsprechenden Unterausschusses der
UNO-Antifolterkommission. Neben internationalrechtlichen
Standards legen wir unseren Beurteilungen Vorgaben des Landesrechts zugrunde: Vorgaben des Strafgesetzbuches und des
Strafprozesses auf Bundesebene; kantonale Strafvollzugserlasse
und Hausordnungen; aber auch etwa Vorgaben der einschlägigen bundes- und kantonalrechtlichen Gesundheitsgesetzgebung, Qualitätsanforderungen an Bauten, Lärmschutznormen
etc., und schliesslich namentlich auch die Rechtsprechung des
Bundesgerichts und kantonaler Justizbehörden.
Die Arbeit mit Standards und die Anwendung auf eine konkrete Situation ist dabei nie ein mechanischer Akt: Nicht jede Einzelheit ist in den erwähnten Erlassen oder der Rechtsprechung
geregelt, immer gehört auch zu unserer Tätigkeit, allgemeine
Grundsätze oder generellere Normen auf die Behandlung von
Personen im Freiheitsentzug in einer bestimmten Institution und
einem konkreten Fall anzuwenden. Nur ein Beispiel: Das Bundesgericht verlangt etwa, der einstündige Spaziergang im Freien soll
«ein Gefühl von Freiheit» ermöglichen. Ist das in einem überdachten Spazierhof im Obergeschoss eines Gebäudes der Fall? Ist
es in Ordnung, wenn Insassen einer Einrichtung keinen Blick
nach draussen haben, da eine milchige Scheibe dies verunmöglicht? Unsere Empfehlungen sind daher oft Konkretisierungen
und Anwendungen von Standards in einem Einzelfall. Mitunter
zeigen sich auch Spannungen zwischen Hausordnungen oder Infrastrukturen, welche zwar kantonalen Regeln genügen, aber
nicht internationalen Standards. Hier hält sich die Kommission an
die Vorgaben und Empfehlungen der Rechtsprechung und der
Experten internationaler Instanzen: Das NKVF-Gesetz auferlegt
uns, «Empfehlungen an die zuständigen Behörden» mit dem Ziel
abzugeben, «die Behandlung und die Situation der Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu verbessern».
Noch in anderer Hinsicht sind Standards ein wichtiges Arbeitsinstrument: Um ähnliche Situationen sachgerecht und möglichst
gleich beurteilen zu können, systematisieren wir unsere Empfehlungen als internes Qualitätssicherungsinstrument: Unsere «internen NKVF-Standards», die auf allen zur Verfügung stehenden
und oben beschriebenen nationalen und internationalen Vorgaben beruhen und durch die auf eine konkrete Situation bezoge2
Tätigkeitsbericht NKVF 2018