Vorwort des Präsidenten tung der Folter oder des entsprechenden Unterausschusses der UNO-Antifolterkommission. Neben internationalrechtlichen Standards legen wir unseren Beurteilungen Vorgaben des Landesrechts zugrunde: Vorgaben des Strafgesetzbuches und des Strafprozesses auf Bundesebene; kantonale Strafvollzugserlasse und Hausordnungen; aber auch etwa Vorgaben der einschlägigen bundes- und kantonalrechtlichen Gesundheitsgesetzgebung, Qualitätsanforderungen an Bauten, Lärmschutznormen etc., und schliesslich namentlich auch die Rechtsprechung des Bundesgerichts und kantonaler Justizbehörden. Die Arbeit mit Standards und die Anwendung auf eine konkrete Situation ist dabei nie ein mechanischer Akt: Nicht jede Einzelheit ist in den erwähnten Erlassen oder der Rechtsprechung geregelt, immer gehört auch zu unserer Tätigkeit, allgemeine Grundsätze oder generellere Normen auf die Behandlung von Personen im Freiheitsentzug in einer bestimmten Institution und einem konkreten Fall anzuwenden. Nur ein Beispiel: Das Bundesgericht verlangt etwa, der einstündige Spaziergang im Freien soll «ein Gefühl von Freiheit» ermöglichen. Ist das in einem überdachten Spazierhof im Obergeschoss eines Gebäudes der Fall? Ist es in Ordnung, wenn Insassen einer Einrichtung keinen Blick nach draussen haben, da eine milchige Scheibe dies verunmöglicht? Unsere Empfehlungen sind daher oft Konkretisierungen und Anwendungen von Standards in einem Einzelfall. Mitunter zeigen sich auch Spannungen zwischen Hausordnungen oder Infrastrukturen, welche zwar kantonalen Regeln genügen, aber nicht internationalen Standards. Hier hält sich die Kommission an die Vorgaben und Empfehlungen der Rechtsprechung und der Experten internationaler Instanzen: Das NKVF-Gesetz auferlegt uns, «Empfehlungen an die zuständigen Behörden» mit dem Ziel abzugeben, «die Behandlung und die Situation der Personen, denen die Freiheit entzogen ist, zu verbessern». Noch in anderer Hinsicht sind Standards ein wichtiges Arbeitsinstrument: Um ähnliche Situationen sachgerecht und möglichst gleich beurteilen zu können, systematisieren wir unsere Empfehlungen als internes Qualitätssicherungsinstrument: Unsere «internen NKVF-Standards», die auf allen zur Verfügung stehenden und oben beschriebenen nationalen und internationalen Vorgaben beruhen und durch die auf eine konkrete Situation bezoge2 Tätigkeitsbericht NKVF 2018

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