Jahresrückblick
1.3 Zugang zu medizinischen Daten
Im Zusammenhang mit dem Pilotprojekt Gesundheitsversorgung stellten sich im letzten Jahr verschiedentlich Fragen bezüglich
des Zugangs und des Umgangs mit medizinischen Daten in Einrichtungen des Freiheitsentzugs. Vereinzelt galt dieser Zugang im Rahmen von Kontrollbesuchen, insbesondere in den Kantonen Zürich
und Genf als erschwert bzw. eingeschränkt, was die Kommission
dazu veranlasste, diese Fragen juristisch abzuklären.
Als Kontrollorgan im Bereich des Freiheitsentzugs, dessen Auftrag völkerrechtlich vom Fakultativprotokoll zur Verhütung der Folter (OP-CAT)4 abgeleitet und im Bundesgesetz über die Kommission
zur Verhütung von Folter konkretisiert wurde, verfügt die Kommission im Rahmen ihres Präventionsauftrages über die Befugnis, Zugang zu sämtlichen Informationen zu erhalten, welche die Behandlung der sich im Freiheitsentzug befindenden Personen und die
Bedingungen ihres Freiheitsentzugs betreffen. Darunter fällt auch
eindeutig der Zugang zu medizinischen Daten, welcher für die Beurteilung der Behandlung bzw. der Bedingungen des Freiheitsentzugs einer inhaftierten Person massgebend ist. Art. 10 Abs. 1 BGNKVF erteilt der Kommission mit Verweis auf das Datenschutzgesetz
vom 19. Juni 1992 die Befugnis, besonders schützenswerte und
andere Personendaten zu bearbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist und diese Daten die Situation von Personen betreffen, denen die Freiheit entzogen ist.5
Art. 17 Abs. 2 DSG hält fest, dass Organe des Bundes besonders
schützenswerte Personendaten sowie Persönlichkeitsprofile nur bearbeiten dürfen, wenn ein Gesetz im formellen Sinn es ausdrücklich
vorsieht oder wenn es für eine in einem Gesetz im formellen Sinn
klar umschriebene Aufgabe unentbehrlich ist. Beides ist mit Art. 8
Abs. 1 lit. c i.v.m. Art. 10 Abs. 1 BG-NKVF erfüllt; die formell-gesetzliche Grundlage und der Umstand, dass sich die Bearbeitung
für die Erfüllung einer klar umschriebenen Aufgabe im BG-NKVF als
unentbehrlich erweist. Art. 10 Abs. 1 BG-NKVF stellt deshalb nicht
Fakultativprotokoll zur Verhütung der Folter (OP-CAT), SR.0.105.1.
Als schützenswerte Personendaten zu bezeichnen sind sowohl Daten über die Gesundheit oder die Intimsphäre (Ziff. 2)
als auch über strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen (Ziff. 4) vgl. Art. 3 lit. c Ziff. 2 und 4 DSG.
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Tätigkeitsbericht NKVF 2018
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