Überprüfung der Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in den Zentren des Bundes zwar die interne Weisung, empfahl gleichzeitig die Nutzungsmodalitäten des «Besinnungsraums» stattdessen formell-rechtlich in der EJPD VO unter einem neu zu verfassenden Abschnitt zu den Sicherheits- und Schutzmassnahmen zu regeln.58 Ausser dem Zentrum Juch in Zürich und den Zentren in Biasca und Chiasso59 verfügten alle besuchten Unterkünfte über mindestens einen “Besinnungsraum”. Während der Berichtsperiode60 wurde der “Besinnungsraum” gemäss SEM-Statistiken im EVZ Bern, EVZ Chiasso und in Allschwil nie eingesetzt. Im BAZ Feldreben in Muttenz und im BZ Gubel wurden in zwei Fällen Personen im “Besinnungsraum” platziert. Mit Abstand am häufigsten kam der Besinnungsraum im EVZ Kreuzlingen zum Einsatz (78), gefolgt vom BZ Glaubenberg (37), EVZ Altstätten (34), BAZ Embrach (33), EVZ Basel (32), EVZ Vallorbe (30), BAZ Boudry (29). Gemäss Feststellungen der Kommission wurde der Einsatz des “Besinnungsraums” in den meisten Zentren umfassend, klar und detailliert dokumentiert. Das Personal der Sicherheit war jeweils gut über den Zweck und die Voraussetzungen für die Verwendung des “Besinnungsraums” informiert. 4.7 Disziplinarmassnahmen Im Rahmen der Besuche stellte die Kommission fest, dass das SEM Asylsuchende, die sich nicht an die Anwesenheitspflicht und Ausgangszeiten halten, regelmässig mit Disziplinarmassnahmen in der Form des Taschengeldentzugs (meistens während sieben Tagen) oder einem Ausgangsverbot (meistens für einen Tag) sanktioniert. Viele Zentren wenden ausschliesslich diese zwei Arten von Disziplinarmassnahmen61 an. Bei wiederholtem Verstoss gegen die Hausordnung wurden in den verschiedenen Unterkünften die Disziplinarmassnahmen meistens verschärft, oft durch eine Kombination der beiden Sanktionen Taschengeldentzug und Ausgangssperre. Vgl. Stellungnahme NKVF, EJPD VO (I), S. 2; Auch in ihrem 2014 veröffentlichten Bericht empfahl die Kommission den Zweck und die Nutzung der “Besinnungsräume” in einer formell rechtlichen Grundlage klar festzuhalten und darauf zu achten, dass der “Besinnungsraum” nicht für disziplinarische Zwecke eingesetzt wird, vgl. NKVF, Bericht Bundesunterkünfte 2014, Ziff. 39. 59  In Biasca und Chiasso verwendete das Sicherheitspersonal den Eingangsbereich für vergleichbare Schutz- und Sicherheitsmassnahmen (mit Matratze, von der Loge her Sichtkontakt). 60 1. Januar 2017 bis 30. Juni 2018. 61 Namentlich EVZ Altstätten, EVZ Basel und EVZ Chiasso. 58 38 Tätigkeitsbericht NKVF 2018

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