Präventionsmechanismus nach OPCAT25 essentiell. Dabei soll das Grundprinzip, niemals Schaden zuzufügen („do no harm principle“) stets beachtet werden. Daher wird es begrüßt, dass neue Formen des Monitorings entwickelt werden, bei denen kein direkter Kontakt mit Insass*innen oder anderen Personen notwendig ist, gleichzeitig aber relevante Informationen eingeholt werden. Weiters wird positiv erwähnt, dass die Volksanwaltschaft den Menschenrechtsbeirat um eine Einschätzung der von der Justiz getroffenen Maßnahmen aus menschenrechtlicher Sicht gebeten hat26. Abschließend wird die wichtige Arbeit aller im Strafvollzug tätigen Personen und Berufsgruppen hervorgehoben, die in dieser herausfordernden Zeit bemüht sind, die äußerst komplexe Situation mit den vorhandenen Ressourcen und Gegebenheiten gut zu bewältigen und eine Ausbreitung von SARS-CoV-2 innerhalb der Haftanstalten zu verhindern. Das Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte wird die Situation der österreichischen Justizanstalten weiter beobachten und steht diesbezüglich in regem Austausch mit internationalen Organisationen, die ebenfalls die Entwicklungen hinsichtlich der COVID-19-Maßnahmen an Orten der Freiheitsentziehung in ihren Ländern verfolgen. Philipp Hamedl Wissenschaftlicher Mitarbeiter, Ludwig Boltzmann Institut für Menschenrechte 25 26 OPCAT-Durchführungsgesetz BGBl. I Nr.1 2012 Volksanwaltschaft prüft laufend freiheitsbeschränkende Maßnahmen, 19.3.2020 9/9

Select target paragraph3