Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen
Medikamente ist unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Pati
enten besonders Rechnung zu tragen, insbesondere wenn diese in
Kombination mit Fixierungen oder Isolationen eingesetzt werden.82
iii. Bewegungseinschränkende Massnahmen
Bei Patienten, von denen eine erhebliche Dritt- oder Selbstge
fährdung ausgeht, können bewegungseinschränkende Massnah
men ausnahmsweise notwendig sein.83 In jedem Fall sollten sie je
doch nur als ultima ratio Massnahme zum Zuge kommen,84
gesetzlich geregelt sein und unter Einhaltung der Grundsätze der
Notwendigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Nachvollziehbar
keit angewendet werden.85 Es handelt sich dabei um reine Sicher
heitsmassnahmen, welche keinen therapeutischen Rechtferti
gungsgrund haben können.86 Auch sollten solche Massnahmen
niemals zur Bestrafung, aus Annehmlichkeit für das Personal oder
als Massnahmen zur Überbrückung von Personalmangel erfolgen.87
•
Fixierungen
Aus menschenrechtlicher Sicht zählen 5- oder 7-Punkt-Fixierun
gen zweifelsohne zu den die Bewegungsfreiheit am stärksten ein
schränkenden Massnahmen, welche in den Geltungsbereich des
Folterverbots oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Be
handlung im Sinne von u.a. Art. 3 EMRK88 fallen, wenn sie unrecht
mässig durchgeführt werden oder es bei der betroffenen Person zu
damit verbundenen körperlichen Verletzungen kommt.89 Eine Fixie
rung sollte deshalb nur als ultima ratio Massnahme zur Abwen
dung einer unmittelbaren Verletzung und/oder von Gewalt ange
wendet werden.90 Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz gilt es
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 3.7.
82
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.1.
83
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.4.
84
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.2 und 1.3.
85
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.5.
86
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.6.
87
Auch Art. 7 UN-Pakt II, Art. 15 UN-BRK sowie Art. 2 UN-FoK.
88
Künzli/Frei/Fernandes-Veerakatty, S. 27; Robert Bosch Gesellschaft für medizinische Forschung GmbH et al., Reduktion
von körpernaher Fixierung bei demenzerkrankten Heimbewohnern, Abschlussbericht zum Modellvorhaben 2008, S. 5;
Interim report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, 28
July 2008, A/63/175 (zit. UN-Sonderberichterstatter über Folter, Zwischenbericht 2008), Ziff. 50.
89
CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.4.
90
Tätigkeitsbericht NKVF 2016
39
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