Die Grundrechtskonformität freiheitsbeschränkender Massnahmen in psychiatrischen Einrichtungen Medikamente ist unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Pati­ enten besonders Rechnung zu tragen, insbesondere wenn diese in Kombination mit Fixierungen oder Isolationen eingesetzt werden.82 iii. Bewegungseinschränkende Massnahmen Bei Patienten, von denen eine erhebliche Dritt- oder Selbstge­ fährdung ausgeht, können bewegungseinschränkende Massnah­ men ausnahmsweise notwendig sein.83 In jedem Fall sollten sie je­ doch nur als ultima ratio Massnahme zum Zuge kommen,84 gesetzlich geregelt sein und unter Einhaltung der Grundsätze der Notwendigkeit, der Verhältnismässigkeit und der Nachvollziehbar­ keit angewendet werden.85 Es handelt sich dabei um reine Sicher­ heitsmassnahmen, welche keinen therapeutischen Rechtferti­ gungsgrund haben können.86 Auch sollten solche Massnahmen niemals zur Bestrafung, aus Annehmlichkeit für das Personal oder als Massnahmen zur Überbrückung von Personalmangel erfolgen.87 • Fixierungen Aus menschenrechtlicher Sicht zählen 5- oder 7-Punkt-Fixierun­ gen zweifelsohne zu den die Bewegungsfreiheit am stärksten ein­ schränkenden Massnahmen, welche in den Geltungsbereich des Folterverbots oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Be­ handlung im Sinne von u.a. Art. 3 EMRK88 fallen, wenn sie unrecht­ mässig durchgeführt werden oder es bei der betroffenen Person zu damit verbundenen körperlichen Verletzungen kommt.89 Eine Fixie­ rung sollte deshalb nur als ultima ratio Massnahme zur Abwen­ dung einer unmittelbaren Verletzung und/oder von Gewalt ange­ wendet werden.90 Dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz gilt es CPT/Inf(2017)6, Ziff. 3.7. 82 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.1. 83 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.4. 84 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.2 und 1.3. 85 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.5. 86 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.6. 87 Auch Art. 7 UN-Pakt II, Art. 15 UN-BRK sowie Art. 2 UN-FoK. 88 Künzli/Frei/Fernandes-Veerakatty, S. 27; Robert Bosch Gesellschaft für medizinische Forschung GmbH et al., Reduktion von körpernaher Fixierung bei demenzerkrankten Heimbewohnern, Abschlussbericht zum Modellvorhaben 2008, S. 5; Interim report of the Special Rapporteur on torture and other cruel, inhuman or degrading treatment or punishment, 28 July 2008, A/63/175 (zit. UN-Sonderberichterstatter über Folter, Zwischenbericht 2008), Ziff. 50. 89 CPT/Inf(2017)6, Ziff. 1.4. 90 Tätigkeitsbericht NKVF 2016 39

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